Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Personenkreis beschränkt. Damit ist ein Team oder eine Gruppe von Personen gemeint, die sich zur Erledigung einer gemeinsamen Aufgabe notwendigerweise gegenseitig Daten mitteilen müssen (beispielsweise bei der Zuteilung eines verfügbaren Organs). Das Gesetz regelt zudem die Datenbekanntgabe (vgl. Art. 59). Im Bereich der Transplantationsmedizin müssen Daten teilweise auch an ausländische Behörden oder an internationale Organisationen weitergegeben werden, namentlich im Rahmen des internationalen Organaustauschs. Artikel 60 des Transplantationsgesetzes legt in diesem Zusammenhang die Modalitäten der Bekanntgabe von vertraulichen Daten fest. Die nicht vertraulichen Daten dürfen gestützt auf die vorliegende Verordnung an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen ohne Einschränkung weitergegeben werden, da sich diese Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Abs. 2).
Absatz 3 verweist auf das Datenschutzgesetz, das subsidiär gilt. Insbesondere kommt auch hier der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nach Artikel 4 Absatz 2 DSG zur Anwendung. Das bedeutet, dass die datenbearbeitende Person nur diejenigen Daten bearbeiten darf, die sie für einen bestimmten Zweck objektiv tatsächlich benötigt und die im Blick auf den Bearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen.
2.1.8.10 Art. 61 Datensicherheit
Datensicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Datenschutzes. Mit diesem Artikel soll demnach gewährleistet werden, dass die datenbearbeitenden Stellen den Stand der Technik umsetzen und die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen vorkehren, um Missbräuche oder andere unerwünschte Folgen der Datenbearbeitung zu verhindern. Dabei haben sie sich nach den in den Artikeln 20–22 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) festgelegten Vorgaben für eine datenschutzkonforme Systemgestaltung zu richten und erstellen insbesondere ein Bearbeitungsreglement für automatisierte Datensammlungen (vgl. Art. 21 VDSG).
2.1.8.11 4. Abschnitt: Stammzellenregister
Nach Artikel 62 Absatz 1 des Gesetzes führt die zuständige Bundesstelle ein Stammzellenregister. Bereits Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b sieht vor, dass das Führen dieses Registers auf eine Organisation oder Person des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden kann. In der Botschaft zum Transplantationsgesetz7 geht der Bundesrat davon aus, dass die Führung des Stammzellenregisters sinnvollerweise der Stiftung Blut-Stammzellen (Swiss Blood stem cells)8 übertragen wird.
Die Stiftung Blut-Stammzellen (Swiss Blood stem cells) entstand im Jahre 1988 aus einem Beschluss der Arbeitsgruppe für Knochenmarktransplantationen von Swisstransplant. Bereits im folgenden Jahr konnte mit der Spenderrekrutierung in der Schweiz und der Spendersuche für ausländische Patientinnen und Patienten begonnen werden. In den darauf folgenden Jahren wurde die internationale Zusammenarbeit intensiviert und es kamen Verträge mit entsprechenden amerikanischen und europäischen Institutionen zustande. Weil die Chance, passende Blut-Stammzellen eines fremden Spenders oder einer fremden Spenderin zu finden, sehr klein ist, ist die internationale Vernetzung in diesem Bereich sehr wichtig. Ende September 2005
7 BBl 2002 179.
8 Es handelt sich dabei um den neuen, vom Stiftungsrat im Juni 2005 beschlossenen Namen anstelle des bisherigen "Schweizer Register für Knochenmarkspender".