Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Empfängerinnen und Empfängern, den anderen Transplantationskoordinatorinnen und -koordinatoren sowie zur Nationalen Zuteilungsstelle. Die Zusammenarbeit mit den peripheren Spitälern in ihrer Region umfasst hauptsächlich die Betreuung und Beratung der dort für die lokale Koordination zuständigen Personen (Abs. 3). Da die für die lokale Koordination zuständige Person die eigentliche Schnittstelle für sämtliche Transplantationsbelange in den Transplantationszentren und zuständig für die entsprechenden Prozesse ist, verfügt sie auch über Kenntnisse der geltenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin. Daher ist es nahe liegend, dass sie auch dafür sorgt, dass die Ärztinnen und Ärzte im von ihr betreuten Zentrum über die diesbezüglichen sie betreffenden Pflichten informiert sind (Abs. 4).
2.1.8.7 Art. 59 Aufgaben in Spitälern
Bisher gibt es in den peripheren Spitälern mit einer IPS in der Regel für den Transplantationsbereich noch keine für die lokale Koordination zuständigen Personen. Die in diesen Spitälern ablaufenden Transplantationsprozesse sind jedoch teilweise dieselben wie in den Transplantationszentren (vgl. Art. 58). Somit ist auch dort wichtig, dass eine verantwortliche Person bezeichnet ist, die diese Prozesse leitet und überwacht und auch die Kompetenz hat zu bestimmen, welche Massnahmen und Mittel dafür eingesetzt werden sollen. Die für die lokale Koordination zuständige Person in diesen Spitälern hat deshalb prinzipiell die gleichen Aufgaben wie eine solche in einem Transplantationszentrum mit Ausnahme des Transplantationsprozesses und des Empfängermanagements.
Da es in den peripheren Spitälern erfahrungsgemäss weniger spendende Personen gibt als in Transplantationszentren und auch keine Transplantationstätigkeit, genügt in der Regel eine Teilzeitstelle für diese Aufgabe. Eine für die lokale Koordination zuständige Person kann somit auch für mehrere periphere Spitäler gleichzeitig zuständig sein.
2.1.8.8 3. Abschnitt: Datenschutz
2.1.8.9 Art. 60 Bearbeiten von Personendaten
Nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Bearbeiten bedeutet dabei jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewendeten Mitteln und Verfahren, namentlich das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten der Daten.
Die mit dem Vollzug der Transplantationsgesetzgebung betrauten Stellen sind ermächtigt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung der sich daraus für sie ergebenden Aufgaben benötigen (Abs. 1). Es handelt sich dabei um Datenbearbeitungen durch das BAG im Rahmen des Melde- und Bewilligungswesens, durch die Nationale Zuteilungsstelle beim Zuteilungsverfahren (vgl. dazu die Verordnung über die Zuteilung von Organen) sowie durch das Stammzellenregister bei der Suche nach gewebeverträglichen Blut-Stammzellen (vgl. Art. 63 dieser Verordnung). Die von Spitälern und Transplantationszentren vorgenommenen Datenbearbeitungen unterstehen dagegen nicht dieser Bestimmung, weil sie nicht mit dem Vollzug der Transplantationsgesetzgebung beauftragte Stellen sind. Ihre Tätigkeiten fallen in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes.
Artikel 58 des Transplantationsgesetzes legt fest, welche Daten vertraulich zu behandeln sind. Es sind dies Daten, für die ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Sie sind daher nicht öffentlich zugänglich und die Kenntnis dieser Daten ist auf einen bestimmten