Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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ist die Stiftung Blut-Stammzellen (Swiss Blood stem cells), die bei der WMDA als aktives Mitglied registriert ist. Um von der WMDA berücksichtigt zu werden, müssen die nationalen Institutionen von der WMDA akkreditiert werden und um diesen Status zu erreichen, müssen sie die Standards der WMDA erfüllen. Die Stiftung Blut-Stammzellen (Swiss Blood stem cells) erfüllt bereits heute diese Anforderungen.
Es erscheint nicht nötig, die relevanten Richtlinien der WMDA in die Amtssprachen zu übersetzen und in der AS zu publizieren. Die Veröffentlichung durch Verweis nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) kann hier zum Zuge kommen, weil die Standards nur einen sehr kleinen Personenkreis, nämlich die Mitarbeitenden des Stammzellenregisters, betreffen und sich nur an Fachleute wenden. Wie bis anhin werden die betroffenen Personen (d.h. die Mitarbeitenden des Registers) den Text in der Originalsprache benützen, weil auch die gestützt auf die Standards geführten internationalen Kontakte in englischer Sprache stattfinden. Gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes kann demzufolge auf die Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet werden (Abs. 3).
2.1.8.13 Art. 64 Meldepflicht
Um ein möglichst vollständiges Register zu haben, müssen die Stellen, mit denen das Stammzellenregister zusammenarbeitet, sämtliche relevanten Daten dem Register weitergeben. In die Pflicht genommen werden hier insbesondere die regionalen Blutspendezentren, bei welchen sich die spendewilligen Personen anmelden, sowie Nabelschnurblutbanken, die allogene Nabelschnurblutspenden lagern. Diese Meldung muss mindestens einmal pro Monat stattfinden (Abs. 1).
Absatz 2 legt fest, wie und was gemeldet werden muss. Die Meldung nach Absatz 1 muss in pseudonymisierter Form erfolgen, d.h. im Gegensatz zur Anonymisierung, bei der eine Re-Identifikation der betroffenen Person ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht mehr möglich ist, kann hier eine Person oder Stelle den Bezug zur betroffenen Person wieder herstellen, indem sie eine Art Schlüssel verwendet (z.B. Code der Spenderin oder des Spenders, der an die Stelle des Vor- und Nachnamens tritt). Die regionalen Blutspendezentren verfügen über die Personalien der spendewilligen Personen, melden dem Stammzellenregister jedoch nur einen Code, weil der Name für den Registerzweck unerheblich ist (Bst. a). Damit das Register seine Aufgabe erfüllen kann (vgl. Art. 63), benötigt es jedoch weitere Daten wie das Geburtsdatum und das Geschlecht der Spenderin oder des Spenders, den Infektionsstatus betreffend Zytomegalie-Virus (CMV) sowie die Resultate der Gewebetypisierung (Bst. b – e).
Artikel 62 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes sieht vor, dass die von den regionalen Blutspendezentren bearbeiteten und dem Stammzellenregister zu meldenden Daten nur dann personenbezogen zu melden sind, wenn der Zweck des Registers dies erfordert. Da der gesetzliche Zweck des Registers eine solche personenbezogene Meldung jedoch im Moment nicht erfordert (und die Blutspendezentren wie erwähnt die Meldung bereits heute in pseudonymisierter Form erstatten) und zurzeit auch kein Ausnahmefall vorstellbar ist, kann auf entsprechendes Ausführungsrecht in der vorliegenden Verordnung verzichtet werden. Diese Grundlage wurde im Gesetz vorsorglich geschaffen, sollte sich dereinst ein Bedarf dafür ergeben.