Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
b. Die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet.6
c. Der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung verbundenen Risiko gewichtet werden muss.
d. Die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rechnung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss.
e. Die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen werden.
2 Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile.
3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, d. h. sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.7
2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin
Art. 15 Dienste der Grundversorgung
1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:
a. Öffentlicher Telefondienst: Dienst, der den Kundinnen und Kunden das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit sowie Telefaxverbindungen ermöglicht;8
b. Zusatzdienste: Bereitstellen der Gebühreninformationen und Sperren abgehender Verbindungen;9
c. Notruf: Leitweglenkung der eingehenden Notrufe an die zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) einschliesslich derjenigen Daten, die zur Identifikation des Standortes der anrufenden Stelle notwendig sind;
d. Datenübertragungsdienst;10
6 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.
7 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.
8 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.
9 Neuer Wortlaut gemäss Änderungsentwurf der FDV betreffend die Grundversorgung. Diese Bestimmung tritt erst am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist nicht Gegenstand der vorliegenden Anhörung.