Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert das Bundesamt unverzüglich.
3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen. Sie informieren das Bundesamt unverzüglich.
4 Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen erlassen.
Art. 90 Vorbereitungsmassnahmen
1 Die durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik bereiten zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 vor.
2 Der Bund trägt die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.
3. Abschnitt: Sicherheit und Verfügbarkeit
Art. 91
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind verpflichtet, Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem Bundesamt zu melden.
2 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften zur Handhabung der Sicherheit von Informationen sowie zu anderen Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann international harmonisierte technische Normen bezüglich die Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.
11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik
Art. 92 Befugnisse des Bundesamtes
1 Das Bundesamt erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.
2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
3 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 199330 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.