Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

Stunden nach Absatz 1 einschränken lassen. Sie informiert das Bundesamt unverzüglich.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den Fernmeldeverkehr für höchstens 36 Stunden teilweise einschränken, wenn sie eine Überlastung ihres Netzes feststellen. Sie informieren das Bundesamt unverzüglich.

4 Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs in ausserordentlichen Lagen erlassen.

Art. 90 Vorbereitungsmassnahmen

1 Die durch den Bundesrat bezeichneten Organe für die Koordination der Telematik bereiten zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 89 Absatz 1 vor.

2 Der Bund trägt die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.

3. Abschnitt: Sicherheit und Verfügbarkeit

Art. 91

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind verpflichtet, Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem Bundesamt zu melden.

2 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften zur Handhabung der Sicherheit von Informationen sowie zu anderen Massnahmen, die einen Beitrag zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten leisten. Es kann international harmonisierte technische Normen bezüglich die Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten für verbindlich erklären.

11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 92 Befugnisse des Bundesamtes

1 Das Bundesamt erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.

2 Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.

3 In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 199330 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.

30 SR 431.011