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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten
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Bundespatentgerichtsgesetz
8. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen; Beschreibung
Art. 41
1 Die Parteien können beantragen, dass eine genaue Beschreibung der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren oder hergestellten Erzeugnisse mit oder ohne Beschlagnahme angeordnet wird.
2 Die antragstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt wurde oder eine solche Verletzung zu befürchten ist.
3 Die Beschreibung mit oder ohne Beschlagnahme wird durch ein Mitglied des Bundespatentgerichts durchgeführt, nötigenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Soweit erforderlich, erfolgt sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 42 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 43 Übergangsbestimmung
Das Bundespatentgericht beurteilt die Fälle, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht werden.
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.