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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten

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Bundespatentgerichtsgesetz

5. Abschnitt: Beweis; Gutachten

Art. 37

1 Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich.

2 Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Abschnitt: Entscheidverfahren

Art. 38 Stellungnahme zum Beweisergebnis

Nach Abschluss der Beweisabnahme gibt das Bundespatentgericht den Parteien auf begründeten Antrag Gelegenheit, sich schriftlich zum Beweisergebnis zu äussern. Es setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

Art. 39 Hauptverhandlung

1 Eine mündliche Hauptverhandlung findet auf Antrag einer Partei oder, sofern das Bundespatentgericht dies für sachdienlich erachtet, von Amtes wegen statt.

2 Findet keine mündliche Hauptverhandlung statt, so reichen die Parteien schriftliche Parteivorträge ein. Das Bundespatentgericht setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.

7. Abschnitt: Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d PatG

Art. 40

1 Das Verfahren wird durch eine in den Formen nach Artikel 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom ...9 gestellte Klage eingeleitet.

2 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 40d Absatz 5 des Patentgesetzes vom 25. Juni 195410 und den Ausführungsbestimmungen wird von Amtes wegen festgestellt.

3 Das Verfahren zur Erteilung sowie zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195411 ist innerhalb von zwei Monaten nach Anhebung der Klage durch Entscheid zu erledigen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren.

9 SR …; AS … (BBl 2006 7413)

10 SR 232.14

11 SR 232.14