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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten

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Bundespatentgerichtsgesetz

2. Abschnitt: Parteivertretung

Art. 29

Das Gesamtgericht kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 3 des Patentanwaltsgesetzes vom ...8 als Parteivertreter vor Gericht auftreten dürfen.

3. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Art. 30 Gerichtskosten

1 Die Gerichtskosten bestehen aus:

a. der Gerichtsgebühr;

b. den Auslagen, namentlich den Unkosten für das Kopieren von Rechtsschriften, für den Versand von Vorladungen und anderen Zustellungen, für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, sowie den Entschädigungen für Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen.

2 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung sowie finanzieller Lage der Parteien.

3 Sie beträgt in der Regel

a. in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;

b. in den übrigen Streitigkeiten 200-150 000 Franken.

4 Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.

5 Auf die Erhebung von Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann verzichtet werden.

Art. 31 Parteientschädigung

Das Bundespatentgericht spricht die Parteientschädigung nach dem Tarif (Art. 32) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.

Art. 32 Tarif

Das Bundespatentgericht setzt den Tarif für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Prozesskosten) fest.

8 SR ...