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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten
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Bundespatentgerichtsgesetz
Art. 33 Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege
1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Bundespatentgericht angemessen entschädigt.
b. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Bundespatentgerichts.
c. Der Gegenpartei werden Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet.
d. Die unentgeltlich prozessführende Partei muss der Gegenpartei die Parteientschädigung bezahlen.
2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf das Bundespatentgericht über.
Art. 34 Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch auf Nachzahlung verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4. Abschnitt: Prozessleitung und prozessuales Handeln
Art. 35 Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter
Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin bzw. Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid; sie oder er kann eine andere juristisch ausgebildete Richterin oder einen anderen juristisch ausgebildeten Richter mit dieser Aufgabe betrauen.
Art. 36 Verfahrenssprache
1 Das Gericht bestimmt eine der Amtssprachen als Verfahrenssprache. Auf die Sprache der Parteien wird Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
2 Mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien kann auch eine andere Sprache benutzt werden.
3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundespatentgericht mit dem Einverständnis der anderen Partei darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4 Im Übrigen ordnet das Bundespatentgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.