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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten

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Bundespatentgerichtsgesetz

2 Der Bundesrat regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter.

3. Kapitel: Organisation und Verwaltung

Art. 18 Präsidium

1 Die hauptamtliche Richterin oder der hauptamtliche Richter ist zugleich die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts. Bei zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern wählt die Bundesversammlung die Präsidentin oder den Präsidenten.

2 Die Präsidentin oder der Präsident wird für die volle Amtsdauer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

3 Die Präsidentin oder der Präsident muss juristisch ausgebildet sein.

4 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht, ist Mitglied der Gerichtsleitung und vertritt das Gericht nach aussen.

5 Die Stellvertretung wird durch die juristisch ausgebildete hauptamtliche Richterin oder den juristisch ausgebildeten hauptamtlichen Richter ausgeübt. Ist nur die Präsidentin oder der Präsident juristisch ausgebildet, so wird die Stellvertretung durch die juristisch ausgebildete nebenamtliche Richterin oder den juristisch ausgebildeten nebenamtlichen Richter mit dem höchsten Dienstalter ausgeübt; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

Art. 19 Gesamtgericht

1 Das Gesamtgericht ist zuständig für den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen.

2 Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen.

3 Die nebenamtlichen und die im Teilpensum tätigen hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht.

Art. 20 Gerichtsleitung

1 Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2 Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung und ist zuständig für alle Aufgaben, die das Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.