Vorlage
Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Bundespatentgerichtsgesetz
Art. 14 Amtsenthebung
1 Eine Richterin oder ein Richter kann vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes enthoben werden, wenn sie oder er:
a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
2 Für die Amtsenthebung hauptamtlicher Richterinnen und Richter ist die Bundesversammlung, für die Amtsenthebung nebenamtlicher Richterinnen und Richter die Gerichtskommission zuständig.
Art. 15 Amtseid
1 Die Richterinnen und Richter werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.
2 Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.
3 Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Art. 16 Immunität
1 Gegen die hauptamtlichen Richterinnen und Richter kann während ihrer Amtsdauer wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder mit derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.
2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.
3 Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Richterin oder der Richter das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.
5 Verweigert das Gesamtgericht die Zustimmung zur Strafverfolgung einer Richterin oder eines Richters, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.
Art. 17 Arbeitsverhältnis und Besoldung
1 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Richterinnen und Richter in einer Verordnung.