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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten
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Bundespatentgerichtsgesetz
Art. 24 Geschäftsverteilung
Das Bundespatentgericht regelt die Verteilung der Geschäfte sowie die Zusammensetzung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 25 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2 Sie erarbeiten unter richterlicher Verantwortung Referate und redigieren die Entscheide des Bundespatentgerichts.
3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
4 Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004.
Art. 26 Information
1 Das Bundespatentgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2 Die Veröffentlichung der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.
4. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 27
1 Das Bundespatentgericht entscheidet über:
a. die nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 19545 vorgesehenen Zivilklagen;
b. die mit den Klagen nach Buchstabe a eng zusammenhängenden Zivilklagen, insbesondere betreffend Inhaberschaft, Lizenzierung und Übertragung.
2 Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
5. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 28
Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom ...6, soweit das Patentgesetz vom 25. Juni 19547 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
4 SR 172.220.1
5 SR 232.14
6SR .... (BBl 2006 7413)