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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten

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Bundespatentgerichtsgesetz

Art. 24 Geschäftsverteilung

Das Bundespatentgericht regelt die Verteilung der Geschäfte sowie die Zusammensetzung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 25 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

2 Sie erarbeiten unter richterlicher Verantwortung Referate und redigieren die Entscheide des Bundespatentgerichts.

3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

4 Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004.

Art. 26 Information

1 Das Bundespatentgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

2 Die Veröffentlichung der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form.

4. Kapitel: Zuständigkeiten

Art. 27

1 Das Bundespatentgericht entscheidet über:

a. die nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 19545 vorgesehenen Zivilklagen;

b. die mit den Klagen nach Buchstabe a eng zusammenhängenden Zivilklagen, insbesondere betreffend Inhaberschaft, Lizenzierung und Übertragung.

2 Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

5. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 28

Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom ...6, soweit das Patentgesetz vom 25. Juni 19547 oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

4 SR 172.220.1

5 SR 232.14

6SR .... (BBl 2006 7413)

7 SR 232.14