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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten

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Bundespatentgerichtsgesetz

Art. 21 Spruchkörper

1 Das Gericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung (Spruchkörper), wobei eine Person technisch ausgebildet und zwei Personen juristisch ausgebildet sein müssen.

2 Das Gericht entscheidet auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus fünf oder mehr Personen, wobei die Mehrheit des Spruchkörpers juristisch ausgebildet sein muss, wenn:

a. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln sind oder dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung angezeigt ist;

b. im Streitfall mehrere technische Sachgebiete zu beurteilen sind, welche die Besetzung des Spruchkörpers mit mehr als einer technisch ausgebildeten Person erfordern.

3 Die Besetzung der technisch ausgebildeten Richterinnen oder Richter wird nach dem im Streitfall in Frage stehenden technischen Sachgebiet vorgenommen.

4 Dem Spruchkörper muss immer eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter angehören.

Art. 22 Abstimmung

1 Das Gesamtgericht und die Gerichtsleitung treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

Art. 23 Einzelrichterin oder Einzelrichter

1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter über:

a. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Klagen;

b. Gesuche um vorsorgliche Massnahmen, soweit sie nicht während des Hauptverfahrens angeordnet werden;

c. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege;

d. die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs;

e. Klagen auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 19543.

2 Er oder sie kann gegebenenfalls die andere juristisch ausgebildete hauptamtliche Richterin oder den anderen juristisch ausgebildeten hauptamtlichen Richter mit diesen oder einzelnen dieser Aufgaben betrauen.

3 SR 232.14