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Vernehmlassung 2006/120: Patentanwaltsgesetz (PAG); Bundesgesetz über das Bundespatentgericht (Bundespatentgerichtsgesetz; PatGG) · 14 Seiten
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Bundespatentgerichtsgesetz
Art. 5 Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten
1 Das Institut stellt dem Bundespatentgericht die Infrastruktur des Instituts zur Verfügung und stellt das Personal für administrative Hilfsarbeiten des Bundespatentgerichts.
2 Das Personal für administrative Hilfsarbeiten ist in seiner Tätigkeit für das Bundespatentgericht der Gerichtsleitung unterstellt.
Art. 6 Tagungs- und Dienstort
Das Bundespatentgericht tagt am Sitz des Instituts. Dieser gilt auch als Dienstort für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Personal für administrative Hilfsarbeiten.
Art. 7 Besonderer Tagungsort
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht an einem anderen Ort tagen. Die Kantone stellen die notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung.
2. Kapitel: Richterinnen und Richter
Art. 8 Zusammensetzung
1 Das Bundespatentgericht setzt sich aus Richterinnen und Richtern mit juristischer oder technischer Ausbildung zusammen. Die Richterinnen und Richter müssen über ausgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen.
2 Dem Bundespatentgericht gehören höchstens zwei hauptamtliche Richterinnen beziehungsweise Richter sowie 20–25 nebenamtliche Richterinnen beziehungsweise Richter an.
3 Die Gerichtskommission kann zusätzliche nebenamtliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen, wenn dies zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge erforderlich ist.
Art. 9 Wahl
1 Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Hauptamtliche Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung, nebenamtliche von der Gerichtskommission gewählt.
3 Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der technischen Sachgebiete und der Amtssprachen zu achten.
4 Im Wahlbeschluss werden die technischen Sachgebiete bestimmt, für die eine Richterin beziehungsweise ein Richter mit technischer Ausbildung ernannt wird.