Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten
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6.3 Genehmigungsbeschluss
Die Übernahme der FRONTEX-Verordnung löst im Hinblick auf ihre Umsetzung gesetzlichen Handlungsbedarf aus. Gemäss Artikel 141a Absatz 2 ist der Entwurf für die Änderung des Zollgesetzes im Genehmigungsbeschluss enthalten. Diese Lösung entspricht dem verfassungsmässigen Grundsatz der Einheit der Materie und trägt der Praxis der Bundesbehörden in Sachen Genehmigung und Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen Rechnung (Ziff. 6.2 der Botschaft «Bilaterale Abkommen II»17).
Artikel 2 des Bundesbeschlusses ermächtigt ausserdem den Bundesrat, mit der EG die Einzelheiten der Beteiligung der Schweiz an FRONTEX zu vereinbaren, namentlich ihre Stimmrechte im Verwaltungsrat und ihre finanzielle Beteiligung. Diese Kompetenz wird mit dem Abschluss einer zusätzlichen Verwaltungsvereinbarung konkretisiert werden, analog zu derjenigen, die die EG mit Island und Norwegen vereinbart hat. Wie bereits in Ziffer 1.3.2 erwähnt wurde, ist die finanzielle Beteiligung der Schweiz durch Artikel 11 Absatz 3 SAA vorbestimmt; das Abkommen zwischen der EG sowie Island und Norwegen begnügt sich diesbezüglich mit einem Verweis auf die einschlägige Bestimmung des Assoziierungsabkommens. Die Kompetenzdelegation ist im Übrigen restriktiv formuliert; sie begrenzt die Abschlusskompetenz des Bundesrates auf Vereinbarungen, in denen die finanzielle Beteiligung sich am in Artikel 11 Absatz 3 SAA festgesetzten Berechnungsschlüssel orientiert. Diese Kompetenzdelegation verringert die Schwerfälligkeit des Verfahrens, weil dadurch dem Parlament nach der Aushandlung der zusätzlichen Verwaltungsvereinbarung kein zweiter Bundesbeschluss vorgelegt werden muss.
Anhang: Antwortnote vom … (Entwurf) einschliesslich FRONTEX-
Verordnung
Bundesbeschluss (Entwurf)
17 BBl 2004 5965