Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten
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Artikel 9 sieht vor, dass FRONTEX die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten leistet, indem sie zum Beispiel ein Kontaktstellennetz aufbaut, ein aktualisiertes Inventar der bestehenden und verfügbaren Ressourcen und Installationen erstellt oder Richtlinien und spezifische Empfehlungen für gemeinsame Rückführungsaktionen ausarbeitet.
Artikel 11 hält fest, dass FRONTEX alle erforderlichen Massnahmen treffen kann, die den für ihre Tätigkeit relevanten Informationsaustausch mit der Kommission und den Mitgliedstaaten erleichtern.
Artikel 13 erwähnt die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen FRONTEX und Europol sowie weiteren zuständigen internationalen Organisationen im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
Artikel 14 erlaubt eine einfachere operative Zusammenarbeit mit Drittstaaten und deren zuständigen Behörden.
Struktur und Finanzierung der Agentur
Artikel 15 hält fest, dass FRONTEX Rechtspersönlichkeit besitzt, was ihr in technischen Fragen sowie in juristischer, administrativer und finanzieller Hinsicht Unabhängigkeit verleiht.
Nach Artikel 18 gilt das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaften auch für die Agentur.
Artikel 20 definiert die Befugnisse des Verwaltungsrates, der den Exekutivdirektor ernennt, mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder das Arbeitsprogramm von FRONTEX für das darauf folgende Jahr verabschiedet sowie ihre Organisationsstruktur festlegt.
Artikel 21 sieht vor, dass sich der Verwaltungsrat aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaates zusammensetzt (Abs. 1) und dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sich an FRONTEX beteiligen und je einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat entsenden (Abs. 3); ausserdem ist vorgesehen, dass gemäss einschlägigen Bestimmungen der Assoziierungsabkommen Vereinbarungen erarbeitet werden, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur regeln, sowie detaillierte Vorschriften enthalten, u.a. Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal.
Artikel 24 regelt das Abstimmungsverfahren; er hält fest, dass der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der stimmberechtigten Mitglieder fasst und jedes Mitglied eine Stimme hat. Nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c wird jedoch das jährliche Arbeitsprogramm mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet und nach Artikel 26 Absatz 2 erfolgt die Ernennung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
Artikel 25 sieht vor, dass FRONTEX von einem Exekutivdirektor geleitet wird, der seine Aufgaben völlig unabhängig wahrnimmt. In diesem Artikel werden die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors definiert, der vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt wird.