Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten

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Grenzkontrollen (auch an den Meeresgrenzen) zusammengelegt werden, einer Notwendigkeit, die bezüglich der inneren Sicherheit im gemeinsamen Interesse aller betroffenen Staaten liegt (vgl. auch Botschaft «Bilaterale Abkommen II», BBl 2004 5965). Die Agentur übt ihre Tätigkeit seit dem 1. Mai 2005 aus. Ihr Sitz befindet sich in der polnischen Hauptstadt Warschau. Sie beschäftigt zurzeit 67 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie hat in enger Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten bereits eine Reihe von Aktionen durchgeführt, namentlich im Zusammenhang mit der Bekämpfung der illegalen Einwanderung an den südlichen Meeresgrenzen.

Die Aufgaben von FRONTEX, der künftig eine zentrale Bedeutung im Konzept des Aussengrenzschutzes zugemessen wird, dürften in den nächsten Jahren tendenziell anwachsen. Zurzeit wird in der EU etwa die Möglichkeit der Bildung von freiwilligen Soforteinsatzteams für den Aussengrenzenschutz erörtert, über deren gezielten Einsatz FRONTEX künftig entscheiden würde. Die Schweiz ist im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands an den einschlägigen Diskussionen beteiligt.

1.2 Übernahme des Schengen-Besitzstands

Die FRONTEX-Verordnung ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) vom 26. Oktober 20043. Die EU hat der Schweiz am 26. Oktober 2004 die Verabschiedung der FRONTEX-Verordnung notifiziert.

2 Übernahme der FRONTEX-Verordnung als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

2.1 Inhalt der FRONTEX-Verordnung

Die Übernahme der FRONTEX-Verordnung erlaubt es der Schweiz, sich an den Aktivitäten der Agentur zu beteiligen. Die Verordnung sieht eine Vertretung im Verwaltungsrat von FRONTEX vor. Nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung sind Art und Umfang der Assoziierung der Schweiz an den Arbeiten von FRONTEX insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, einschliesslich zu Fragen, welche die finanziellen Beiträge und das Personal betreffen, in einer separaten Verwaltungsvereinbarung festzulegen.

Ziele und Aufgaben

Artikel 1 befasst sich mit der Errichtung von FRONTEX. Dieser Artikel legt die Ziele der Agentur fest, die darin bestehen, den integrierten Schutz der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verbessern. Artikel 1 hält auch fest, dass FRONTEX insbesondere die Koordination der Aktionen der Mitgliedstaaten gewährleistet und damit wirksam zu einer effizienten, qualitativ hoch stehenden und einheitlichen Personenkontrolle und Überwachung der

3 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; BBl 2004 6447)