Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten
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Artikel 29 befasst sich mit den Finanzvorschriften; er hält insbesondere fest, dass die Einnahmen von FRONTEX einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie einen Beitrag derjenigen Länder umfassen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.
Regelmässige Bewertung
Artikel 33 enthält eine Bewertungsklausel, aufgrund deren sich FRONTEX verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach alle fünf Jahre einer unabhängigen externen Bewertung zu unterziehen.
2.2 Übernahmeverfahren
2.2.1 Allgemeines
Artikel 7 SAA sieht ein besonderes Verfahren für die Übernahme der Schengen-Weiterentwicklungen vor. So wird der Schweiz jede Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nach ihrer Verabschiedung durch die zuständigen EU-Gremien notifiziert. Die Übernahme durch die Schweiz erfolgt Im Rahmen eines Notenaustauschs, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Je nach Inhalt ist für die Genehmigung des Staatsvertrags der Bundesrat oder das Parlament zuständig. Auf Grund des fakultativen Referendums kann sich gegebenenfalls auch der Souverän dazu äussern.
Bei Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands, die von der EU bzw. der EG nach der Unterzeichnung des SAA, aber vor dessen Inkrafttreten verabschiedet werden (wie es für FRONTEX der Fall ist), muss die Schweiz die Übernahme des entsprechenden Rechtsaktes innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten des SAA notifizieren.
Liegt die Kompetenz für den Abschluss des Staatsvertrags betreffend die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands bei der Bundesversammlung oder erfordert die Umsetzung des zu übernehmenden Rechtsaktes Änderungen von Bundes- oder kantonalem Recht, so wird die Schweiz den Rat oder die Kommission in ihrer Antwortnote darüber unterrichten müssen, dass der entsprechende Rechtsakt «erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden» kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA)4. Die Schweiz hat nach der Notifikation einer Weiterentwicklung des Besitzstands maximal zwei Jahre Zeit – die Dauer eines allfälligen Referendums eingeschlossen – , um die Weiterentwicklung zu übernehmen und im schweizerischen Recht umzusetzen. Diese Frist beginnt ebenfalls ab Inkrafttreten des SAA zu laufen. Die Schweiz hat das SAA am 20. März 2006 ratifiziert, die EU bzw. die EG sollte es im Prinzip Anfang 2007 ratifizieren; das SAA wird einen Monat nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die EU bzw. EG in Kraft treten.
2.2.2 Genehmigungskompetenz
Die Abkommen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands unterstehen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, mit Ausnahme derjenigen Abkommen, für deren Abschluss
4 Vgl. Antwortnote im Anhang.