Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 7 der FRONTEX-Verordnung16 sieht vor, dass die teilnehmenden Staaten operatives Material für die Überwachung der Grenze auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates freiwillig und vorübergehend zur Verfügung stellen. Unter operativem Material sind zum Beispiel Spezialfahrzeuge, Videokameras oder Infrarotferngläser zu verstehen. Das schweizerische Zollrecht erlaubt die Bereitstellung von Personal im Rahmen internationaler Einsätze; es enthält jedoch keine Bestimmungen zur Gebrauchsüberlassung von Material für die Überwachung der Grenze.

Der neue Absatz 3 von Artikel 92 errichtet zum einen die Grundsatzbewilligung, die für das Zurverfügungstellen dieses Materials im Rahmen internationaler Einsätze erforderlich ist. Damit die Behörden im Krisenfall rasch handeln können, ermächtigt Artikel 92 Absatz 3 die Zollverwaltung zum andern, ihr operatives Material zur Überwachung der Grenze im Rahmen internationaler Massnahmen FRONTEX oder anderen Staaten zur Verfügung zu stellen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Vereinbarkeit mit der Verfassung und Referendum

Die Teilnahme der Schweiz an FRONTEX stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die Zuständigkeit für die auswärtigen Angelegenheiten überträgt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung leitet sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV ab (siehe Ziff. 3.2). Die Teilnahme der Schweiz an dieser Agentur stellt keinen Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemeinschaft dar. Der Genehmigungsbeschluss untersteht daher nicht dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 BV.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1–3 BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Die Teilnahme der Schweiz an FRONTEX ist unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, das heisst nach den Voraussetzungen der Artikel 7 und 17 SAA, kündbar. . Die Umsetzung der FRONTEX-Verordnung in der Schweiz bedarf einer Anpassung des Zollgesetzes. Der Genehmigungsbeschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV da es sich um wichtige rechtssetzende Bestimmungen handelt. Offen bleiben kann ob es sich bei FRONTEX um eine internationale Organisation handelt, da die Teilnahme der Schweiz an FRONTEX ohnehin dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstellt wird.

6.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Die Übernahme der FRONTEX-Verordnung und die dadurch notwendig werdenden gesetzlichen Anpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.

16 ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1