Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten

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Aussengrenzen beiträgt. In Absatz 4 wird definiert, was unter Aussengrenzen zu verstehen ist.

Nach Artikel 2 koordiniert FRONTEX die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes und der Kontrolle der Aussengrenzen. Sie unterstützt sie ausserdem bei der Ausbildung von nationalen Grenzschutzbeamten, namentlich mit der Durchführung einer Schulung auf europäischer Ebene. Sie unterstützt sie auch, wenn sie mit einer Situation konfrontiert sind, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Aussengrenzen erfordert, erstellt Risikoanalysen und verfolgt die Entwicklungen in der Forschung über die Kontrolle und Überwachung der Aussengrenzen. Schliesslich koordiniert sie die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Abschiebung unrechtmässig anwesender Drittstaatangehöriger. Artikel 3 beschreibt die Kompetenzen der Agentur in Bezug auf gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Aussengrenzen. Unter «gemeinsamen Aktionen» versteht man operative Aktivitäten, die von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, eventuell in Zusammenarbeit mit der Agentur, durchgeführt werden, um die Überwachung und die Kontrolle an einem Abschnitt der Aussengrenzen zu verstärken. Unter «Pilotprojekten» versteht man operative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung und der Kontrolle der Aussengrenzen, um zu prüfen, ob der Einsatz bestimmter operativer Methoden oder gewisser technischer Ausrüstungen möglich ist.

Nach Artikel 4 erstellt FRONTEX sowohl allgemeine wie spezifische Risikoanalysen. Die allgemeinen Risikoanalysen dienen der Beurteilung der Risiken der illegalen Einwanderung an allen Aussengrenzen der EU, während die spezifischen Risikoanalysen das Hauptgewicht auf die lokalen Besonderheiten gewisser Abschnitte der Aussengrenzen oder auf gewisse Trends im Bereich der illegalen Zuwanderung legen (z.B. bezüglich des modus operandi).

Artikel 5 regelt die Frage der Ausbildung der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten sowie der Ausbildner auf europäischer Ebene und die Frage der zusätzlichen Fortbildungskurse (Praktika) und Seminare zu Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Aussengrenzen sowie der Rückführung von Drittstaatangehörigen.

Nach Artikel 6 wird FRONTEX die Entwicklung der für die Kontrolle und Überwachung der Aussengrenzen relevanten Forschung genau verfolgen. Als Beispiele seien die Forschung auf dem Gebiet der Systeme zur Erkennung illegaler Immigranten, die sich in Autos, Lastwagen oder Zügen verstecken, oder unabhängige wissenschaftliche Studien zu den Mechanismen der illegalen Zuwanderung genannt.

Artikel 7 hält fest, dass FRONTEX ein Zentralregister der technischen Ausrüstungsgegenstände unterhält, die die Mitgliedstaaten einander auf Ersuchen hin freiwillig und vorübergehend zur Überwachung der Aussengrenzen zur Verfügung stellen.

Artikel 8 regelt die Frage der Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Aussengrenzen erfordert. Diese Unterstützung kann in Form einer gegenseitigen Abstimmung der Kontrollbemühungen oder durch die Entsendung eigener Expertinnen und Experten erfolgen.