Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung wahrgenommen wird. Flughäfen für Flüge von oder nach einem Ort,
der ausserhalb des Schengenraums liegt, gelten als Schengen-Aussengrenze13.
Die betroffenen Kantone könnten eingeladen werden, an bestimmten Pilotprojekten von FRONTEX teilzunehmen, oder sie könnten durch gemeinsame Ausbildungsmassnahmen berührt sein. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass sie FRONTEX Material zur Verfügung stellen müssten, da Artikel 7 des FRONTEX-Verordnung lediglich die Bereitstellung auf freiwilliger Basis vorsieht.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
FRONTEX hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
3.4 Auswirkungen auf die Informatik
Die Übernahme der FRONTEX-Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Informatik des Bundes.
3.5 Andere Auswirkungen
Weil mit FRONTEX die Zusammenarbeit der beteiligten Staaten bei der Überwachung und Kontrolle der Aussengrenzen verstärkt wird, sollte sich die Agentur als ein wichtiges Instrument für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und den Kampf gegen die illegale Einwanderung erweisen; FRONTEX sollte es auch ermöglichen, dass in Krisensituationen an den Grenzen dank dem Zugriff auf ausländisches Material zusätzliche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Auf diese Weise sollte FRONTEX zu einem Plus an innerer Sicherheit beitragen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die wichtigsten Punkte der Botschaften über die Ratifizierung neuer bilateraler Abkommen mit der EU wurden in der Legislaturplanung 2003–200714 angekündigt.
5 Änderung des Zollgesetzes
Das Zollgesetz vom 18. März 200515 muss geändert werden, um der Zollverwaltung die Kompetenz zu erteilen, Material zur Überwachung der Grenze auch ausländischen Staaten zur Verfügung zu stellen. Diese Änderung ist in Artikel 92 des Zollgesetzes zu verankern.
Art. 92 Abs. 3 (neu)
13 Botschaft «Bilaterale Abkommen II», BBl 2004 6141
14 BBl 2004 1149
15 BBl 2005 2285