Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag (Art. 166 Abs. 2 BV) der Bundesrat zuständig ist oder die im Sinne von Artikel 7a RVOG5 von beschränkter Tragweite sind.

Die Teilnahme der Schweiz an FRONTEX kann nicht als Weiterentwicklung von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG gelten, da sie beträchtliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen wird (vgl. Ziff. 3.2). Ansonsten sehen kein anderes Gesetz und kein anderer völkerrechtlicher Vertrag die Kompetenz des Bundesrates für den Abschluss eines solchen Abkommens vor. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist der Notenaustausch betreffend die Übernahme der FRONTEX-Verordnung in das nationale Recht demnach von der Bundesversammlung zu genehmigen.

2.3 Notwendigkeit des Abschlusses einer zusätzlichen Verwaltungsvereinbarung

Wie Island und Norwegen muss auch die Schweiz mit der EU eine zusätzliche Verwaltungsvereinbarung abschliessen, in der die Einzelheiten ihrer Teilnahme an FRONTEX geregelt sind, namentlich die Frage ihrer finanziellen Beteiligung oder diejenige ihrer Stimmrechte im Verwaltungsrat. Um das Verfahren nicht unnötig durch die Unterbreitung zweier Vorlagen zuhanden der Bundesversammlung zu erschweren, ist vorgesehen, im Bundesbeschluss eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat zu verankern, mit der dieser zum Abschluss der vorgenannten Zusatzvereinbarung ermächtigt wird. Die Kompetenzdelegation zählt beispielhaft diejenigen Fragen auf, über die der Bundesrat ein Abkommen schliessen darf. Obwohl der Wortlaut der Vereinbarung noch nicht vorliegt, ist deren Inhalt bereits weitgehend bekannt, da sie sich an die am 18. Mai 2005 paraphierte Vereinbarung zwischen der EG sowie Island und Norwegen anlehnen wird, deren Unterzeichung durch den Rat in naher Zukunft zu erwarten ist6. Selbst die Methode zur Ermittlung der finanziellen Beteiligung ist bereits bekannt, da sie bereits im SAA geregelt ist (vgl. Ziff. 3.1). Es würde demnach ausreichen, im Abkommen einen entsprechenden Verweis auf das SSA zu verankern, da einzig beim unter Ziffre 3.1.2 beschriebenen Beitrag Schwankungen möglich sind. Für den Fall, dass die EG einen anderen finanziellen Beitrag vorschlagen sollte, sieht die Kompetenzdelegation an den Bundesrat eine Obergrenze vor, bei deren Überschreitung die Abschlusskompetenz wieder an die Bundesversammlung zurückfällt.

2.4. Konsequenzen einer allfälligen Nichtübernahme

Im Falle einer Nichtbeteiligung der Schweiz an FRONTEX würde das im AAS7 verankerte spezielle Verfahren zur Anwendung gelangen, das zur Aussetzung oder

5 SR 172.010

6 Vgl. Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, KOM (2006) 178 endg.

7 Siehe Ziff. 2.6.7.5 der Botschaft «Bilaterale Abkommen II», BBl 2004 5965