Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/122: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen (FRONTEX) · 13 Seiten
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sogar zur Beendigung der Schengen- und der Dublin-Assoziierungsabkommen führen kann.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
Nach Artikel 29 Absatz 1 der EG-Verordnung umfassen die Einnahmen von FRONTEX namentlich einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie einen Beitrag der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind. Nach Artikel 29 Absatz 2 umfassen die Ausgaben von FRONTEX die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen. Nach Artikel 21 Absatz 3 der FRONTEX-Verordnung beteiligen sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an den Aktivitäten der Agentur. Gewisse Einzelheiten u.a. ihrer finanziellen Beteiligung sind im Rahmen separater Verwaltungsvereinbarungen festzulegen. Wie bereits erwähnt wurde, wird die Schweiz wahrscheinlich noch in diesem Jahr mit der EG Verhandlungen aufnehmen über den Abschluss einer solchen Vereinbarung über die Einzelheiten ihrer Teilnahme an den Aktivitäten von FRONTEX, namentlich hinsichtlich der Ausübung ihres Stimmrechts sowie ihrer finanziellen Beteiligung.
3.1.1 Ermittlung des Beitrags der Schweiz
Im Budget der Europäischen Union sind für FRONTEX für die Jahre 2007-2013 285,1 Millionen Euro eingestellt. Dieses Budget unterscheidet sich von demjenigen für den Fonds für die Aussengrenzen für den Zeitraum 2007-2013 im Rahmen des allgemeinen Programms «Solidarität und Steuerung der Migrationsströme»8. Aus diesem Fonds werden in erster Linie nationale Aktionen von Mitgliedstaaten finanziert, die aufgrund ihrer Land- und/oder Seegrenzen, die wegen ihrer Länge oder geopolitischen Bedeutung eine engmaschigere und strengere Überwachung erfordern, zur Umsetzung der Gemeinschaftsziele beitragen. Hingegen ist dieser Fonds nicht für die Finanzierung gemeinsamer Aktionen mehrerer Staaten im Bereich der Überwachung der Aussengrenzen gedacht. Die für diesen Fonds vorgesehenen Finanzmittel betreffen ferner unter anderem die Visumspolitik, die nicht in die Zuständigkeit von FRONTEX fällt.
Die Republik Island und das Königreich Norwegen haben mit der Europäischen Union ein Abkommen über ihre Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands9 geschlossen. In Artikel 12 dieses Assoziierungsabkommens wird der finanzielle Beitrag der beiden Staaten festgelegt. Darin wird insbesondere definiert, dass die Betriebskosten zwar aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union gedeckt werden, die beiden Staaten sich diese Kosten jedoch aufteilen, indem sie einen jährlichen Beitrag an den
8 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: «Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme» für den Zeitraum 2007–2013 [KOM(2005) 123 endg. – im ABl. nicht publiziert].
9 Abkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36).