Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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bestehende Lücke geschlossen werden, die bisher dazu führte, dass ausschlusswürdige Stellungspflichtige zuerst rekrutieren werden mussten, damit sie Angehörige der Armee werden, um sie danach gleich wieder aus der Armee ausschliessen zu können.

Zusätzlich sind der Vollständigkeit halber aber auch die freiheitsentziehenden Massnahmen (beispielsweise Verwahrung) zu erwähnen, da diese ebenso wie eine Freiheitsstrafe zu Untragbarkeit bzw. Unwürdigkeit führen können.

Die heutige 4-jährige Wartefrist für die Prüfung der Wiederzulassung (Abs. 3) ist unter Umständen länger als die auferlegte Probezeit bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug. Es ist nicht einsichtig, warum die Armee eine längere Probezeit anwenden sollte. Dem soll mit einer neuen Formulierung Rechnung getragen werden. Der Begriff "Bewährung" ist dabei ganz im Sinne des Strafrechts zu verstehen. Aus der gewählten Formulierung geht andererseits e contrario hervor, dass Personen, die nicht in den Genuss des bedingten Strafvollzugs bzw. der vorzeitigen Entlassung kamen, nicht wieder zugelassen werden.

Für die Beurteilung eines Ausschlusses bestehen heute keine gesetzlichen Bestimmungen über die zulässige Datenerhebung. Die für eine Beurteilung der Wiederzulassung heute gesetzlich zulässigen polizeilichen Führungsberichte reichen für diese Aufgabe nicht aus. Diese Lücken sollen nun geschlossen werden (Abs. 6), wobei mit den vorliegenden Formulierungen nicht wesentlich mehr Daten erhoben werden sollen, als heute bereits gestützt auf die Artikel 30 und 31 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) bearbeitet werden. Diese Bearbeitung wird nun aber komplett auf eine genügende gesetzliche Grundlage gestellt. Unter Strafakten sind dabei, wie im Entwurf zu Artikel 99 StPO (BBl 2006 1389), auch Akten aus dem Strafuntersuchungsverfahren zu verstehen. Neu sollen dagegen die Daten aus Urteilen ziviler und militärischer Strafgerichte nur noch in einem absolut notwendigen und minimalen Umfang ins PISA übernommen werden (vgl. Artikel 13 Absatz 1 des Entwurfs C), im Gegensatz zur heutigen Praxis, wo die Daten des Strafregisters teilweise eins zu eins gespiegelt werden.

Auf die Schaffung einer von politischer Seite immer wieder geforderten Ausschlussnorm für sogenannte Rechtsextremisten soll verzichtetn werden. Der Bundesrat versteht in seinem Extremismusbericht vom 25. August 2004 unter „Extremismus“ diejenigen politischen Richtungen, die die Werte der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaats ablehnen. Als extremistisch werden demnach im Allgemeinen Bewegungen und Parteien, Ideen sowie Einstellungs- und Verhaltensmuster bezeichnet, die den demokratischen Verfassungsstaat, die Gewaltenteilung, das Mehrparteiensystem und das Recht auf Opposition ablehnen. An die Stelle politischer Gegnerschaft setzen Extremisten die Unterscheidung von Freund und Feind. In der Konsequenz lehnen sie andere Meinungen und Interessen strikt ab und glauben an bestimmte, angeblich unwiderlegbare politischgesellschaftliche Ziele oder Gesetzmässigkeiten. Entscheidend ist die Gegnerschaft gegenüber den demokratischen Grundwerten und Ordnungsprinzipien und nicht die politische Randlage extremistischer Phänomene. Aussenseiterpositionen sind in jeder Gesellschaft unvermeidlich. Extremistisch werden diese Positionen erst, sobald jemand den Anspruch erhebt, für eine Vielzahl oder sogar für Alle zu sprechen, und dementsprechend beginnt, seine oft einseitigen Ansprüche gegen die Mehrheit zu stellen und auch gewaltsam durchzusetzen. Ein politischer Entscheid müsste innerhalb dieser Definition feststellen, welche Geisteshaltungen mit einem Verbleib in der Armee unvereinbar sind. Um dann diese Geisteshaltungen präventiv eruieren zu können, müsste den zuständigen Behörden eine gewisse "Gesinnungsschnüffelei"