Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Die neue Systematik im 2. Kapaitel macht es nötig, die ausserdienstlichen Pflichten

- dazu gehört auch die Meldepflicht - in einem neuen gemeinsamen Abschnitt zusammenzufassen.

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b

Mit der beantragten Aufhebung der Inspektionspflicht (Art. 113) ist auch Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b hinfällig; die Meldepflicht kann an dieser Stelle neu integriert werden (vgl. auch Kommentar zum Gliederungstitel vor Artikel 25).

Artikel 26

Es erfolgt eine begriffliche Klärung (Ersatz des Ausdrucks Wehrpflicht durch Militärdienstpflicht, vgl. auch Kommentar zu Art. 2).

Artikel 27 Abatz 1

Die bereits heute zu meldenden Daten sollen aus der Sicht des Datenschutzes transparent im MG abgebildet werden, weshalb der entsprechende Katalog zu verdeutlichen ist. In diesem Sinn soll die Aufzählung auch nicht mehr nur exemplarisch, sondern neu abschliessend sein.

Absatz 1: Nach Artikel 121 Absatz 2 ist es den Kantonen überlassen, ob sie Sektionschefs ernennen wollen. In verschiedenen Kantonen wurden dann auch die Sektionschefs in letzter Zeit abgeschafft. Nach Artikel 121 Absatz 1 ist auf kantonaler Ebene der Kreiskommandant für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen zuständig. Folglich müssen die sich aus der Meldepflicht ergebenden Meldungen dem Kreiskommandanten erstattet werden. Dort wo es noch Sektionschefs gibt, ist es Sache der Kantone festzulegen, welche Aufgaben diese wahrzunehmen haben, d.h. insbesondere in welchem Umfang sie vertretungsweise für den Kreiskommandanten handeln.

Absatz 1bis: Besonders schützenswerte Personendaten hingegen sind direkt dem Führungsstab der Armee zu melden, der für die weitere Bearbeitung dieser Daten auch allein zuständig ist. Die hier genannten Daten wurden bis anhin zu Beginn von Beförderungsdiensten mittels eines vom Angehörigen der Armee auszufüllenden Formulars erhoben und stichprobenweise überprüft. Da es sich aber teilweise um besonders schützenswerte Personendaten handelt, braucht es hiezu eine formellgesetzliche Grundlage, die hiermit im Sinne der Nachbesserung geschaffen werden soll. Die Selbstdeklaration ermöglicht den zuständigen Stellen eine schnelle und zeitgerechte Entscheidung im Hinblick auf anstehende Beförderungen und Ernennungen (Art. 103 MG, Art. 66-68 der Verordnung vom 19.11.2003 über die Militärdienstpflicht, MDV, SR 512.21).

Artikel 41 Absatz 3

Mit dieser Ergänzung des Artikel 41 wird die Möglichkeit geschaffen, obligatorische Ausbildungsdienste der Truppe im Ausland durchzuführen. Truppenübungen (Manöver) der Divisionen und vereinzelt ganzer Armeekorps dienten in der Armee 61 dem einsatznahen Training der Truppen und der notwendigen Führungserfahrung, insbesondere der Milizkader. Mit der zunehmenden Urbanisierung der vorgesehenen Einsatzräume und der Reduktion der Einsatzbereitschaft als Folge des Wegfalls der akuten Bedrohung wurde in der Zeit der Armee 95 auf umfangreiche Truppenübungen verzichtet, gleichzeitig aber die Schulung der Kader in die Führungssimulatoren verlegt. Die Kampftruppen beschränken sich heute auf Übungen auf Zugsstufe bis Kompaniestufe; mehr lassen