Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Auf den bisherigen Absatz 2 Buchstaben a kann dabei verzichtet werden, da dessen Inhalt durch den neuen 4. Abschnitt (Art. 25-27) abgedeckt wird.

Artikel 13 Absatz 1 und 2, Einleitungssatz

Der Beginn der Militärdienstpflicht (Tauglicherklärung) wird bereits in Artikel 12 festgelegt und ist nicht mehr identisch mit dem hier bisher festgelegten Zeitpunkt. Absatz 1 soll daher aufgehoben und der Einleitungssatz von Absatz 2 entsprechend angepasst werden.

Artikel 20 Absatz 1 und 1bis

Absatz 1: Die bisher auf Verordnungsstufe enthaltene Regelung der Antragsberechtigung zur Neubeurteilung der Diensttauglichkeit sollte aus Sicht des Datenschutzes auf Gesetzesstufe angehoben werden, damit die dem Antrag notwendige Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten eine genügende gesetzliche Grundlage erhält.

Absatz 1bis: Der bisherige Artikel 23, nach dem unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden, ist nicht mehr zeitgemäss. Von Angehörigen der Armee wird beispielsweise gefordert, dass sie einen Befehl nicht ausführen, wenn sie erkennen, dass dieser eine Tat verlangt, die nach Gesetz oder Kriegsvölkerrecht strafbar ist (Ziffer 80 des Dienstreglements). Wirken sie trotzdem wissentlich an einer solchen Tat mit, so werden sie zur Rechenschaft gezogen. Eine solche Handlungsweise kann von Bevormundeten unter Umständen nicht erwartet und daher auch nicht verlangt werden. Ein Bevormundeter kann folglich in den Reihen der Armee nicht mehr eingesetzt werden, sofern eine teilweise oder völlige Urteilsunfähigkeit bezüglich seiner dienstlichen Pflichten besteht. In Zukunft soll eine Vormundschaft unter der erwähnten Bedingung nicht zum Ausschluss führen, sondern zur Dienstuntauglichkeit. Die Formulierung wird dabei bereits auf das neue Erwachsenenschutzrecht des Zivilgesetzbuches ausgerichtet.

Gliederungstitel vor Artikel 21 und Artikel 21

Die neue Systematik im 2. Kapitel machte es nötig, die Artikel 21-24 in einem eigenständigen Abschnitt zusammenzufassen.

In Analogie zu Artikel 36 des Militärstrafgesetzes (MStG) (bzw. Art. 49 der MStG-Revision vom 21.3.2003, in Kraft per 1.1.07) ist nicht nur von der Militärdienstleistung auszuschliessen, sondern aus der Armee als solches. Ansonsten wäre es grundsätzlich möglich, für die Armee untragbare Personen weiterhin in der Reserve einzuteilen, was aber widersinnig wäre. Ebenso sind in Anlehnung an Artikel 37 MStG (bzw. Art. 35 der MStG-Revision vom 21.3.03, in Kraft per 1.1.07) Ausgeschlossene, die sich durch ihre Tat ihres Grades unwürdig gemacht haben, in Zukunft zu degradieren. Mit der Degradation wird die Missbilligung der Tat klar ausgedrückt. Die Degradation hat im Übrigen zur Folge, dass der Betroffene nicht mehr berechtigt ist, seinen ehemaligen Grad im Privaten oder öffentlich zu verwenden. Er darf auch nicht später wieder zur Armee zugelassen werden. Die Degradation entspricht damit der in anderen Armeen bekannten und praktizierten unehrenhaften Entlassung. Beim Ausschluss und der Degradation nach Artikel 21 MG handelt es sich aber im Gegensatz zu Artikel 36 und 37 MStG nicht um eine Strafe, sondern um eine verwaltungsrechtliche Massnahme bzw. Sanktion (vgl. Art. 40 Abs. 1 MG). Neu sollen Stellungspflichtige, die entsprechend delinquiert haben, bereits von der Rekrutierung ausgeschlossen werden. Damit soll eine heute