Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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die vorhandenen Schiessplätze in der Schweiz nicht zu. Die Stäbe und Verbände der Armee, die im Rahmen des Verteidigungsauftrages für das mobile Gefecht der verbundenen Waffen geschult werden müssen, sind jedoch auf eine Verbandsschulung auf Stufe Batallion/Abteilung oder gar Brigade angewiesen. Grossräumige Truppenübungsplätze, die sich hierfür eignen, stehen samt notwendiger Infrastruktur in Europa zur Verfügung. Der volle Nutzen eines solchen Trainings wird nur erreicht, wenn die Stäbe und Verbände mit komplettem Sollbestand, entsprechend einem realen Einsatz, üben können. Dieses Ziel kann auf der bisherigen Basis einer freiwilligen Teilnahme an Ausbildungsdiensten der Truppe im Ausland nicht erreicht werden.

Auch für die Luftwaffe schränkt die Zunahme des zivilen Luftverkehrs über der Schweiz ein einsatznahes Training im Luftkampf ein. In verbleibenden, kleinen Räumen, noch geeignet zum Training des Luftnahkampfs, kann der untere Luftraum wegen der Lärmbelastung (Überschallknall) nicht benützt werden. Wegen des professionalisierten Trainingsbetriebs eines Teils der Luftkampfmittel konnte die Luftwaffe bereits in den vergangenen Jahren, aufgrund bilateraler Abkommen, Flugplätze und Übungsräume im Ausland für spezielle Trainings nutzen. Mit dem Personalabbau im VBS besteht künftig die Notwendigkeit, mit einzelnen Formationen der Flugplatzkommandos auch Angehörige der Armee für den Support der Flugzeuge im Ausland beizuziehen.

Artikel 42

Anpassung der Formulierung des Einleitungssatzes zu Absatz 2 an Absatz 1.

Artikel 47 Absatz 4

Das militärische Personal bildet den stehenden Teil der Armee und ist vielseitig ausgebildet. Als beständiger Träger des Know-How der Armee muss das militärische Personal stets danach trachten, Einsatzerfahrungen zu machen und diese in die Ausbildung der Milizangehörigen einfliessen zu lassen. Neben der theoretischen Analyse von Konflikten bilden Friedensförderungs- und allenfalls auch Assistenzdiensteinsätze für das militärische Personal dazu die einzige Möglichkeit. In seiner beruflichen Laufbahn soll das militärische Personal deshalb grundsätzlich und soweit möglich mindestens eine Ablösung Friedensförderungsdienst absolvieren oder als Militärbeobachter der UNO respektive der OSZE im Einsatz sein. Es soll deshalb im MG eine Pflicht zur Leistung solcher Einsätze statuiert werden.

Artikel 48a

Artikel 48a MG betrifft die Ausbildungszusammenarbeit mit ausländischen Staaten. Absatz 1 erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, entsprechende internationale Vereinbarungen abzuschliessen. Nach dem geltenden Absatz 2 kann er das VBS ermächtigen, Vereinbarungen mit andern Staaten über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen, wenn mit diesen Staaten ein Abkommen über die generelle Ausbildungszusammenarbeit, ein so genanntes Rahmenabkommen, besteht. Damit ist gewährleistet, dass Ausbildungsabkommen grundsätzlich vom Bundesrat genehmigt werden. Nur dort, wo der Bundesrat bereits grundsätzlich über diese Zusammenarbeit befunden hat, können die konkreten Ausbildungsvorhaben auf untergeordneter Stufe vereinbart werden. Diese Delegation wurde auf das Departement beschränkt.