Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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erlaubt werden, was weder rechtlich verhältnismässig noch politisch realistisch erscheint. Folglich würde eine Ausschlussnorm erst greifen können, wenn die Gesinnung öffentlich zu Tage tritt. Dann hat das Image der Armee aber bereits gelitten. Ferner birgt eine solche Ausschlussnorm die latente Gefahr, dass sich Militärdienstpflichtige fälschlicherweise zu einer extremistischen Gesinnung bekennen könnten, um keinen Militärdienst mehr leisten zu müssen, da die behauptete Gesinnung nicht oder nur sehr schwer überprüfbar wäre und zum Schutz des Ansehens der Armee im Zweifelsfall ein Ausschluss verfügt werden müsste. Klar ausschlusswürdige Personen können in der Regel über die bisherigen Ausschlussnormen behandelt werden, da in solchen Fällen meist auch ein einschlägiges Strafurteil vorliegt. Auf weniger problematische Fälle kann durch andere, bereits vorhandene Massnahmen (Umteilung, Aufgebots- und Beförderungsstopp etc.) adäquat reagiert werden. Die geforderten gesetzlichen Grundlagen liegen damit bereits vor. Da es in der Schweiz grundsätzlich nicht verboten ist, eine extreme Meinung zu haben, sondern lediglich gewisse Äusserungsformen extremer Meinungen verboten sind, kann daher auch nur beim Vorliegen solcher Äusserungsformen reagiert werden. In allen anderen Fällen, mag die Geisteshaltung politisch und öffentlich zwar missbilligt werden, aber sie kann aufgrund der Meinungsäusserungsfreiheit nicht staatlich geahndet werden.

Artikel 22

Aufgrund des vorgeschlagenen Artikel 20 Absatz 1bis kann auf den heutigen Artikel 22 verzichtet werden (vgl. Kommentar zu Artikel 20).

Artikel 23

Betrügerischer und leichtsinniger Konkurs bzw. eine entsprechende fruchtlose Auspfändung sind Straftatbestände des Strafgesetzbuches und daher mit Artikel 21 MG bereits abgedeckt. Eine besondere Ausschlussnorm für diese Schuldenfälle ist daher unnötig. In den letzten fünf Jahren erfolgte in weniger als einem Dutzend Fällen der Ausschluss nach dieser Bestimmung. Die Aufhebung des Artikels 23 wurde im Übrigen bereits bei der per 1. Januar 2004 erfolgten Revision des Militärgesetzes im Parlament diskutiert und ein entsprechender Prüfungsauftrag an das VBS gerichtet. In der heutigen politischen und gesellschaftlichen Mehrheitsmeinung wird ein Konkurs, der nicht betrügerisch oder leichtsinnig erfolgte, nicht mehr als ehrenrührig und der Stellung als Offizier nicht mehr als besonders abträglich angesehen. Mit seinem heutigen Inhalt ist Artikel 23 daher unnötig und kann aufgehoben werden.

Artikel 24

Künftig sollen Unfähige aller Grade nicht mehr von der Militärdienstpflicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird vielfach als Strafe oder Ehrminderung empfunden. Da Unfähige eigentlich meist gar nicht in ihre Position hätten gelangen dürfen, somit nicht der betroffene Angehörige der Armee, sondern dessen Vorgesetzte bei der Qualifikation Fehler begangen haben, ist es nicht angezeigt, solche Angehörigen der Armee noch zu pönalisieren. Eine Umteilung in eine andere Funktion, zu der sie fähig sind, ist daher dem Ausschluss vorzuziehen.

Gliederungstitel vor Artikel 25