Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Zudem sollen Militärärzte und andere Angehörige von Gesundheitsberufen für Krisen- und Katastrophenfälle in der Schweiz und im Ausland optimal vorbereitet werden. Schliesslich sollen die Bedürfnisse in der Aus- und Weiterbildung, sowie in der Forschung und Weiterentwicklung der Militär- und Katastrophenmedizin gerade im Hinblick auf den KSD und auf Einsätze im In- und Ausland abgedeckt werden.
Das Projekt erfuhr nach den Pilotversuchen eine wesentliche Förderung durch drei Fakten:
1. Das SKH hat dringenden Bedarf, seine Ärztinnen und Ärzte in Katastrophen- und Notfallmedizin zu schulen, und hat Interesse an einer Kooperation mit der
Armeesanität angemeldet.
2. Der Dekan der Medizinischen Fakultät Lausanne, das Centre Hospitalier
Universitaire Vaudois (CHUV) sowie der Chef des öffentlichen Gesundheitswesens des Kantons Waadt bauen ein Fachzentrum für Katastrophenmedizin und
Katastrophenmanagement auf und wollen dazu mit der Armeesanität kooperieren.
3. Alle übrigen Medizinischen Fakultäten und Universitätsspitäler, ebenso wie die FMH und die Schweizerische Medizinische Interfakultätskommission (SMIFK)
haben den Willen bekundet, an einem integrierten gesamtschweizerischen Projekt mitzuarbeiten, respektive dieses zu unterstützen.
Die SAMK ist zwar in der Verordnung vom 27. April 2005 über den Koordinierten Sanitätsdienst (SR 501.31) erwähnt, es fehlt aber zur Zeit eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer interdepartementalen Ausbildungs-, Informations- und Koordinationsorganisation.
Die Zuständigkeit des Bundes für die Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen ergibt sich aus Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101), wonach Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind.
Diese Kompetenzzuweisung versetzt den Bund in die Lage, nebst der eigentlichen militärmedizinischen Ausbildung des militärischen Medizinalpersonals auch die Koordination der militärischen mit der zivilen medizinischen Ausbildung zu regeln. Die entsprechenden Koordinationsmassnahmen sind durch den verfassungsmässigen Auftrag insoweit gedeckt, als sie der Sicherstellung von adäquat ausgebildetem medizinischem Fachpersonal für die Armee in genügender Anzahl dienen.
Artikel 54a Absatz 2
Absatz 2: Die heutige absolute Regelung, die keinen Unterbruch des Dienstes zulässt, führt in der Praxis immer wieder zu Problemen, insbesondere bei in der Person des Durchdieners bedingten Unterbrüchen von kurzer Dauer (beispielsweise verletzungsbedingter Unterbuch nach Unfällen). Nach dem klaren Wortlaut führen solche Unterbrüche dazu, dass der bisherige Durchdiener aus dem Dienst zu entlassen ist, und er seine restliche Dienstpflicht in Wiederholungskursen zu absolvieren hat. Da der Durchdiener seine Lebensplanung auf die lange Dienstzeit ausgerichtet hat, trifft ihn diese absolute Regelung betreffend Unterbrüchen unter Umständen sehr hart (Arbeitslosigkeit, Verdienstausfall, fehelnde Wohnung etc.). Um diese unbefriedigende Situation etwas zu mildern, soll, ohne am Grundsatz der Dienstleistung an einem Stück grundsätzlich zu rütteln, der Bundesrat ermächtigt werden, für Unterbrüche von kurzer Dauer, die in der Person des Durchdieners begründet sind, ein Verbleiben im Durchdienermodell zu ermöglichen.