Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Absatz 2bis: Für Milizangehörige ist und bleibt ein Einsatz im Ausland freiwillig - handle es sich dabei um Friedensförderungsdienst oder um Assistenzdienst im Ausland. Einzig zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann der Assistenzdienst gemäss Artikel 69 Absatz 3 MG obligatorisch erklärt werden. Gemäss Planungsvorgabe des Bundesrates hat die Armee per 2008 die PSO-Kapazitäten (Peace Support Operations) massvoll zu erhöhen, d.h. gegenüber dem bisherigen Stand etwa zu verdoppeln. Diese Kapazitätssteigerung ist nur möglich, wenn nebst dem militärischen Personal (Berufs- und Zeitmilitärs), dem zivilen Personal des VBS und den mittels zeitlich beschränkten Verträgen Angestellten auch die Miliz einen Beitrag leistet. Auf Grund der erforderlichen längeren Einsatzzeiten kommen dabei nur Durchdiener in Frage. Dabei soll am Prinzip der mehrfachen Freiwilligkeit festgehalten werden. Es bleibt demnach ein freier Entscheid des Militärdienstpflichtigen, sich für die Erfüllung seiner Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung zu entscheiden. Wenn der Dienstpflichtige diesen Entscheid zu Gunsten des Durchdienermodells getroffen hat, kann er sich ebenso frei entscheiden, ob er nach absolvierter Rekrutenschule im In- oder Ausland eingesetzt werden soll. Hat er sich aber grundsätzlich für Dienstleistungen im Ausland entschieden, muss er alle angeordneten Einsätze leisten und kann nicht nur einzelne auswählen.

Absatz 3: Sprachliche Vereinfachung aufgrund der Einführung der Kurzform "Durchdiener" im Absatz 1.

Artikel 55-58

Mit der Armee XXI wurde die bisherige Funktion des Korporals als Gruppenführer im Grad angehoben; er ist nun Wachtmeister. Bei der letzten MG-Revision wurde dieser Umstand irrtümlicherweise nicht berücksichtigt, was nun nachzuholen ist.

Durch eine Vereinheitlichung der Formulierungen kann der heutige Gesetzestext gestrafft werden, so dass einige Artikel aufgehoben werden können, ohne damit den Regelungsinhalt einzuschränken.

Um den spezifischen Einzelheiten der Weiterausbildung je nach Funktion flexibler und schneller entsprechen zu können, soll der Bundesrat ermächtigt werden, Detailregelungen an das VBS zu delegieren. Damit kann die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21) wesentlich und stufengerecht entschlackt werden.

Artikel 66 Absatz 1

Die Erfahrung zeigt, dass sich neben der UNO und der OSZE auch immer wieder regionale Organisationen wie die EU, Einzelstaaten oder Gruppen von ähnlich gesinnten Staaten für die Befriedung von Konflikten einsetzen.

Die Schweiz leistet aktive Beiträge zu einer globalen Friedenspolitik, stellt sich als Vermittler zur Verfügung und leistet Gute Dienste. Insbesondere dort, wo die Schweiz spezifische Kontext- und Fachkenntnisse einbringen kann, ist eine Beteiligung der Schweiz immer wieder gefragt und trägt so zum aussenpolitischen Profil der Schweiz bei. Beispielsweise:

• im Südsudan, wo die Schweiz beim Waffenstillstandsabkommen in den Nubabergen eine entscheidende Rolle gespielt hat;