Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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erhöht die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Schweiz bei der Durchführung kurzfristig arrangierter Grossanlässe von politischer Bedeutung.

Der für eine entsprechende Unterstützung der zivilen Behörden angenommene personelle Aufwand von 4000 Armeeangehörigen ergibt sich aus den Erfahrungen von Veranstaltungen der letzten Jahre wie beispielsweise dem G8-Gipfel in Evian 2003 oder dem World Economic Forum (WEF) in Davos. Gleichzeitig wird damit die bundesrätliche Kompetenz für den Assistenzdienst derjenigen des Aktivdienstes (Art. 77 Abs. 3) angeglichen. Die Einsatzdauer von drei Wochen bedarf keiner Änderung, da damit der zeitliche Bedarf zum Schutz entsprechender Anlässe abgedeckt werden kann.

Weil umfassende und lange dauernde Einsätze der Armee im Assistenzdienst von grosser politischer Tragweite sind, sollen personell oder zeitlich über diese Schwelle hinaus gehende Assistenzdiensteinsätze weiterhin an eine parlamentarische Genehmigung gebunden bleiben.

Diese parlamentarische Genehmigung soll möglichst vor Beginn des Einsatzes erfolgen (und nicht erst - wie nach geltendem Recht - in der nächsten Session); vorbehalten sind die dringlichen Fälle, in denen der Bundesrat die Genehmigung nachträglich einholen kann. Dieses Prinzip findet auch bei bewaffneten Friedensförderungseinsätzen Anwendung (Art. 66b Abs. 4). Die nachträgliche Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn der Einsatz schon vor der Genehmigung beendet ist; die entsprechende Botschaft ersetzt den nach geltendem Recht zu erstattenden Bericht.

Absatz 3: Es sei auf die Ausführungen zu Artikel 66b Absatz 5 verwiesen.

Artikel 85 Absatz 3

Die bisherige Funktion des Generalstabchefs gibt es heute nicht mehr. Sie wurde durch den Chef der Armee ersetzt. Es ist heute offen, ob diese Funktionen für den Aktivdienst vorzusehen sind. Gegebenenfalls könnte sie der Bundesrat aufgrund seiner Organisationskompetenz wieder einführen. In einem solchen Fall wird es Sache des Bundesrates sein, die Mitwirkung des Oberbefehlshabers an deren Wahl sicherzustellen. In dieser Bestimmung kann der Generalstabschef jedenfalls gestrichen werden.

Artikel 103 Absatz 3

Die heute zulässigen polizeilichen Führungsberichte reichen für eine genügende Beurteilung der Eignung eines Anwärters nicht aus. Diese Lücke ist zu schliessen, wobei mit den vorliegenden Formulierungen nicht mehr Daten erhoben werden sollen, als heute bereits gestützt auf Artikel 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21), der Artikel 27-31 der Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen (SR 511.22) und Artikel 3 Absatz 3 der VOSTRA-Verordnung bearbeitet werden. Artikel 103 MG stellt dabei keine selbständige Rechtsgrundlage dar, da die entsprechenden Regelungen in den einschlägigen Erlassen StGB und BWIS vorzunehmen sind. Im MG erfolgt lediglich aus Gründen der Transparenz eine zusätzliche Nennung dieser Datenbearbeitungen.

Artikel 109a

Die Liquidation bildet den Abschluss des Prozesses der materiellen Sicherstellung der Armee (Rüstungsablauf). Im Rahmen des Ausserdienststellungsprozesses erteilt