Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Zweitens soll gleichzeitig mit einer Erhöhung der Einsatzdauer von drei Wochen auf sechs Monate der Bundesrat in die Lage versetzt werden, in eigener Kompetenz über kurzfristig erforderliche Beiträge zur internationalen Friedensförderung zu entscheiden. Dies verbessert die politische Reaktionsfähigkeit und ermöglicht es beispielsweise, in einem begrenzten personellen Rahmen (von maximal 30 Armeeangehörigen) eine internationale Friedensmission während mehreren Monaten mit Spezialleistungen (z.B. einem Beobachtungs- und Verbindungsteam, einem Lufttransport-Detachement oder Kampfmittelbeseitigungsexperten etc.) zu unterstützen, ohne dass damit bereits eine fortdauernde Verpflichtung eingegangen würde. Die Praxis zeigt, dass im Rahmen von internationalen Stabilisierungsbemühungen immer häufiger auch derartige kurzfristige Unterstützungseinsätze gefragt sind (beispielsweise zur Verstärkung des Sicherheitsdispositivs während Wahlen). Damit wird die Glaubwürdigkeit und Berechenbarkeit des friedensfördernden Engagements der Schweiz gegenüber ihren Partnern erheblich gestärkt. Sofern der Bundesrat ein darüber hinaus gehendes längerfristiges Engagement ins Auge fasst, besteht ausserdem die Möglichkeit, die laufenden sechs Monate des Einsatzes für eigene Abklärungen vor Ort sowie für die entsprechende politische Meinungsbildung und Einleitung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens zu nutzen.
Damit soll im Sinne der Motion der Freisinnig-demokratischen Fraktion und des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (vgl. Ziff. 1.1.2.2) die Genehmigung von bedeutsamen bewaffneten Friedensförderungseinsätzen (ab Überschreiten der definierten personellen oder zeitlichen Schwelle) der Bundesversammlung vorbehalten bleiben und gleichzeitig dem Bundesrat für kurzfristig erforderliche und umfangmässig begrenzte Einsätze mehr Handlungsspielraum eingeräumt werden.
Absatz 5: Hier soll ebenfalls im Sinne der erwähnten Vorstösse die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Bundesversammlung ihre Befugnisse für Zweitentscheide d.h. für die Fortführung des genehmigten Einsatzes von Fall zu Fall dem Bundesrat übertragen kann, der sie nach Konsultation der sicherheits- und aussenpolitschen Kommissionen beider Räte ausübt. Diese mögliche Kompetenzdelegation umfasst nicht nur die zeitliche Komponente des Einsatzes (Verlängerung), sondern auch operationell-taktische Anpassungen (z.B. Erhöhung oder Verminderung der eingesetzten Mittel in einem verhältnismässigen Rahmen). Damit könnte die Bundesversammlung massgeschneiderte Lösungen treffen, sich den grundsätzlichen Erstentscheid selbst vorbehalten und die in der Regel politisch weniger bedeutsamen Zweitentscheide dem Bundesrat überlassen.
Artikel 70
Absatz 2: Analog zu bewaffneten Friedensförderungseinsätzen soll auch bei Einsätzen im Assistenzdienst der Handlungsspielraum des Bundesrates massvoll erhöht und gleichzeitig die Steuerungs- und Kontrollfunktion der Bundesversammlung gewahrt werden.
Dies wird angestrebt, indem die Anzahl Armeeangehörige, die eine Genehmigungspflicht des Parlaments voraussetzt, angepasst wird. Mit einer Erhöhung der Anzahl an Armeeangehörigen von 2000 auf 4000 und der Beibehaltung der Einsatzdauer von drei Wochen erhält der Bundesrat die Kompetenz, eine kurzfristig erforderliche Unterstützung der zivilen Behörden, beispielsweise zum Schutz einer internationalen Konferenz, auf Ersuchen der zivilen Behörden ohne formelle Genehmigung durch das Parlament anzuordnen. Dies