Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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• in Sri Lanka, wo sich die Schweiz sowohl mit einem bilateralen Programm zur Konfliktbearbeitung wie auch mit der Unterstützung des Vermittlers Norwegen aktiv engagiert;
• in Kolumbien, wo sich die Schweiz, zusammen mit Spanien und Frankreich, für die Vermittlung von Waffenstillstandsvereinbarungen zwischen der Regierung und den bewaffneten Gruppen einsetzt und ebenfalls ein bilaterales Friedensförderungsprogramm unterhält;
• in Indonesien/Aceh, wo die Schweiz die Vermittlungsbemühungen des ehemaligen finnischen Präsidenten Athisaari mit einer Expertise unterstützt hat.
Es ist eine Tatsache, dass aus politischen Gründen nicht immer multilaterale Organisationen, sondern Gruppen von Staaten bei Vermittlungsbemühungen zum Zuge kommen. Eine Konsequenz daraus ist, dass nach Abschluss eines Waffenstillstands- respektive eines Friedensabkommens zumindest in einer ersten Phase, eine Gruppe von Staaten auch für die Überwachung und Beobachtung der abgeschlossenen Abkommen verantwortlich ist und entsprechende Missionen aufbaut. Die Überwachung der oben genannten Waffenstillstands- und Friedensabkommen erfolgte für die Nubaberge durch eine Joint Military Commission (JMC), in Sri Lanka durch die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) und in Indonesien kommt mit der Aceh Monitoring Mission (AMM) eine Mission mit Beteiligung der EU, der ASEAN und anderer Staaten zum Einsatz.
Der Schweiz war es in der Vergangenheit aufgrund von Artikel 66 Absatz 1 MG verschiedentlich verwehrt, sich an solchen Missionen - selbst unbewaffnet - zu beteiligen oder angemessen zu engagieren. Dadurch konnte die Schweiz die aussenpolitischen Opportunitäten, die sich teils aus ihren eigenen Vermittlungsbemühungen ergaben, nicht voll ausschöpfen und Wirkung und Nachhaltigkeit ihres Engagements waren bei der Umsetzung der Abkommen beschränkt.
Mit einer Änderung von Artikel 66 Absatz 1 MG wird es möglich sein, unter klar definierten Voraussetzungen, d.h. im Rahmen eines Waffenstillstands- oder Friedensprozesses, mit Zustimmung des Einsatzstaates sowie aufgrund eines zwischenstaatlichen völkerrechtlichen Abkommens solche Missionen mit entsprechend qualifiziertem Personal zu unterstützen und damit das Engagement und das Profil der Schweiz in nachhaltigen Friedensförderungsbemühungen zu erhöhen.
Artikel 66b
Absatz 4: Ziel ist es, den Handlungsspielraum des Bundesrates sowie seine Reaktionsfähigkeit gegenüber internationalen Entwicklungen zu erhöhen, unter Beibehaltung der Steuerungs- und Kontrollfunktion der Bundesversammlung für bewaffnete Friedensförderungseinsätze.
Dies wird angestrebt, indem die beiden Voraussetzungen (Anzahl Armeeangehörige und Einsatzdauer), die eine Genehmigungspflicht des Parlaments begründen, angepasst werden. Erstens soll durch eine Reduktion der Anzahl an Armeeangehörigen von 100 auf 30 gewährleistet werden, dass personell bedeutungsvolle Einsätze der parlamentarischen Genehmigungspflicht unterliegen. Je nach Aufgabe und Einsatzgebiet kann bereits ein Engagement von 30 Armeeangehörigen von grosser politischer Tragweite sein.