Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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der Planungsstab der Armee der das Armeematerial bewirtschaftenden Logistikbasis der Armee den Ausserdienststellungsauftrag. Diese erteilt schliesslich der für die Liquidation zuständigen armasuisse den Liquidationsauftrag.

Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und Bauten sicher. Zur Verfolgung dieses Ziels evaluiert und beschafft armasuisse Güter und Dienstleistungen und liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme, Material und Bauten.

Die Reduktion der Armee führt zu geringerem Bedarf an Systemen, Material und Immobilien. Zahlreiche Systeme, Immobilien sowie allgemeines Armeematerial werden im Rahmen eines Ausserdienststellungskonzeptes liquidiert oder verkauft. Ziele der Liquidation und des Verkaufs sind die Senkung der Betriebskosten sowie die Realisierung von Verkaufserlösen.

Nebst dem Wirtschaftlichkeitsprinzip sind bei der Liquidation resp. dem Verkauf die Vorgaben des Kriegsmaterialexport-, des Güterkontrollgesetzes sowie der zugehörigen Vollzugsverordnungen, ferner die jeweiligen politischen Rahmenbedingungen zu beachten. Ausfuhren von Kriegsmaterial benötigen darüber hinaus immer eine Bewilligung. Das seco entscheidet als zuständige Instanz über sämtliche Ausfuhrgesuche, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA.

Der Verkauf komplexer Systeme, die neben dem eigentlichen Systemkern auch Ersatzteile, Ausbildungsmaterial (z.B. Simulatoren), Instandhaltungsmaterial, Prüfsysteme etc. umfassen, bedingt in Einzelfällen vertragliche Nebenleistungen im Peripherie- und Ausbildungsbereich. Diese Nebenleistungen werden primär durch die Kundenwünsche definiert.

Die bei der Liquidation von Systemen, Armeematerial sowie Immobilien stipulierten Vertragshaupt- und Nebenleistungen haben kommerziellen Charakter und können je nach ihrem Inhalt dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterliegen. Aufgrund dieser rechtlichen Unklarheit sowie der Bedeutsamkeit dieser Geschäfte empfiehlt sich die Schaffung einer formellgesetzlichen Grundlage, um die Zuständigkeit für Vertragsabschlüsse festzulegen.

Nach Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) kann der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen (vgl. auch Bundesgesetz über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums; SR 432.31). Ergibt das zur Liquidation vorgesehene Armeematerial einen geschichtlichen Nachweis über die Entwicklung der Armee, soll die vorliegende Bestimmung in Absatz 3 die Sicherstellung und Aufbereitung des historisch erhaltenswerten Armeematerials ermöglichen. Zudem soll diese Bestimmung eine klare rechtliche Grundlage für die Zurverfügungstellung von historisch erhaltenswertem Material an privatrechtliche Einrichtungen (beispielsweise den Verein Schweizer Armeemuseum oder das Flieger- und Flab Museum) schaffen. Hingegen soll sie nicht Grundlage für die Errichtung eines vom Bund finanzierten Armeemuseums sein. Falls sich zeigen sollte, dass sich diese Absichten mit dem in Schaffung begriffenen Kulturförderungsgesetz (Stand heute: Vernehmlassung abgeschlossen, Botschaftsentwurf in Ausarbeitung) in befriedigender Weise realisieren lassen, würde Absatz 3 wieder aus dieser Vorlage gestrichen.