Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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Zu erwähnen ist schliesslich, dass einschlägige Spezialgesetze, wie das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54) oder das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51) bei der Liquidation selbstverständlich anwendbar sind.

Artikel 109b

In Anbetracht der schwindenden Kapazitäten im Beschaffungs-, Forschungs- und Technologiebereich der Schweiz ist die verstärkte internationale Kooperation und Vernetzung im wehrtechnischen Bereich, gestützt auf den sicherheitspolitischen Bericht des Bundesrates sowie die geltende Rüstungspolitik, eine sicherheitspolitische Notwendigkeit. Darüber hinaus kann dieser Auftrag nur im internationalen Verbund kostenoptimal und effektiv erfüllt werden.

Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme, Material und Bauten sicher. Zur Verfolgung dieses Ziels unterstützt armasuisse die Armee und das Departement bei der Planung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen, Material und Bauten und stellt die wissenschaftlich-technischen Kompetenzen für die Armee und das Departement sicher.

Die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und ihren Partnern im wehrtechnischen Bereich lässt sich problemlos ins innen- und aussenpolitische Umfeld einfügen und muss im Zusammenhang mit bilateralen Vereinbarungen im Bereich der Rüstungskooperation mit zahlreichen europäischen Staaten gesehen werden, die der Bundesrat geschlossen hat.

Der Begriff der Forschung und Entwicklung ist umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche Aspekte wissenschaftlicher Tätigkeiten im Wehrtechnik- und Sicherheitsbereich, insbesondere die wissenschaftliche Grundlagenarbeit sowie den Fähigkeitsaufbau.

Abkommen im Rahmen der Rüstungszusammenarbeit betreffen in aller Regel technisch-administrative Angelegenheiten von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG; solche können vom Bundesrat in eigener Kompetenz beschlossen werden. Das Parlament hat sich dieser Ansicht im Zusammenhang mit der Beratung des Berichts über die im Jahre 2002 abgeschlossenen Staatsverträge sowie der Motion 03.3585 der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates, Minderheit Banga (Internationale Verträge. Ordentliches Verfahren) in drei Einzelfällen angeschlossen. Weil indessen auch denkbar ist, dass es sich - je nach der Intensität der beabsichtigten Kooperation - nicht mehr um Verträge mit nur beschränkter Tragweite handelt, soll die Rechtslage im Gesetz klargestellt und der Bundesrat in Absatz 1 ausdrücklich auch für solche Verträge zuständig erklärt werden. In Absatz 2 werden die hauptsächlichsten Inhalte solcher Kooperationsverträge aufgelistet. Betreffend den Informations- und Datenaustausch (Bst. c) ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) anwendbar sind.

Der Bundesrat hat aufgrund von Artikel 48a Absatz 1 RVOG die Möglichkeit, die Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge beschränkter Tragweite an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt zu delegieren. Diese Delegation entspricht der gängigen Praxis. Solche Abkommen werden in der Regel von der armasuisse