Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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werden auf freiwilliger Basis beschafft. Die erhebende Stelle ist dabei verpflichtet, auf die Freiwilligkeit der Meldung hinzuweisen.
Absatz 4: Das Verwenden von Bildern ist für eine offene und wirkungsvolle Kommunikation nach Aussen unabdingbar. Hier soll im Sinne der Transparenz die bisher in der Praxis vollzogene Weitergabe von Bildern gesetzlich verankert werden.
Artikel 3
Absatz 1: Die Datenbearbeitung durch die Armee und die Militärverwaltung muss sich zwingend an den Aufgaben dieser beiden Institutionen orientieren. Der Zweck jedes Informationssystems wird in einem entsprechenden Artikel konkretisiert. Für jedes Informationssystem wird im 2. Kapitel der Betreiber explizit genannt und selbstverständlich ist oder wird ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz erstellt.
Absatz 2: In den militärischen Informationssystemen werden teilweise dieselben Grunddaten bearbeitet (insb. Personalien und militärische Einteilung). Im Sinne der Verwaltungseffizienz sollen die elektronisch verfügbaren Daten nicht für jedes Informationssystem separat eingegeben werden müssen. Soweit die Daten bereits in einem anderen Informationssystem vorhanden sind, soll es zulässig sein, diese Daten abzugleichen oder auszutauschen. Es macht keinen Sinn und würde von den betroffenen Personen auch kaum verstanden, wenn diese Daten von der jeweils für ein Informationssystem zuständigen Stelle seperat erhoben würden. Ein solches Vorgehen würde auch einer kostengünstigen und effizienten Verwaltungsführung widersprechen. Es soll daher die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass diese Daten unter den zuständigen Stellen und Systemen ausgetauscht werden dürfen. Selbstverständlich beschränkt sich dieser Austausch jeweils auf die Daten, die von diesen Stellen selbst bearbeitet werden dürfen. Es entsteht mit der vorgeschlagenen Regelung kein Freipass, alle vorhandenen Daten einfach anderen Stellen bekannt zu geben. Als zusätzliche Sicherheit soll der Datenaustausch verschlüsselt erfolgen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Die heutige Aufsplittung der Datenbearbeitung auf mehrere Informationssysteme ist historisch gewachsen. Langfristig zielt die Informatikstrategie der Gruppe Verteidigung darauf ab, die Daten auf wenige Informationssysteme zu konzentrieren.
Artikel 4
Die Schweizer Armee ist immer öfters bei internationalen Armeezusammenarbeiten beteiligt. Sollen dabei Personendaten bearbeitet werden, braucht es auch hierfür entprechende gesetzliche Grundlagen. Grundsätzlich sollen keine Personendaten an ausländische Stellen bekannt gegeben werden.
Artikel 5
Die Berechtigung zur Datenabfrage, das heisst zum Zugang mittels Abrufverfahren, ist je nach System und Bedürfnis und je nach den gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Behörden unterschiedlich geregelt. Einheitlich geregelt wird in Artikel 5 hingegen das Recht auf Zugriff auf militärische Informationssysteme durch interne Kontrolldienste und durch diejenigen Personen, die für das Einhalten der Datenschutzvorschriften und die technische Wartung verantwortlich sind. Dieses Zugriffsrecht ermöglicht die korrekte Erfüllung der Aufgaben. Damit nicht für jedes Informationssystem diese Zugriffsrechte ausdrücklich wiederholt werden müssen, ist diese Bestimmung im Allgemeinen Teil eingefügt worden.