Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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den Begriff "Zuteilung", obwohl es sich der Sache nach um Einteilungen handelt. Aus diesem Grund sind die genannten Artikel terminologisch entsprechend anzupassen.
Artikel 43 Absatz 2
Wie für das Armeematerial (Art. 109a MG) und die militärischen Immobilien (Art. 130a MG) soll das VBS auch für das Zivilschutzmaterial die Liquidation regeln können. Eine entsprechende Delegation soll deshalb auch im BZG eingefügt werden.
Artikel 66 Absatz 2
Artikel 66 BZG sieht vor, dass in Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Natur gegen die vom BZG nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Beschwerde geführt werden kann; dieses entscheidet endgültig. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) am 1. Januar 2007 werden solche Beschwerden nicht mehr beim VBS, sondern neu beim Bundesverwaltungsgericht zu führen sein.
Nach Artikel 38 Absatz 4 BZG sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen im Bereich der Ausbildung (Art. 33ff. BZG) durch die Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten; allfällige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten gegen deren Entscheid ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht. Da es sich bei Dienstverschiebungsgesuchen um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt, kann in diesem Bereich gegenwärtig gestützt auf Artikel 66 BZG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim VBS Beschwerde geführt werden. In der Praxis kann ein solches mehrstufiges Beschwerdeverfahren aber zu nicht unerheblichen Problemen insbesondere zeitlicher Art führen, da Dienstverschiebungsgesuche - sinnvollerweise
- bis spätestens zehn Tage vor dem Einrücken eingereicht werden können (Art. 9 Abs. 1 der Zivilschutzverordnung [ZSV], SR 520.11). Da zudem kein Anspruch auf Verschiebung einer Dienstleistung besteht (Art. 9 Abs. 1 ZSV), erscheint die heutige Regelung, mit der Möglichkeit einer Beschwerde bis auf Bundesebene, nicht zweckmässig.
Daher soll gegen Aufgebote und Entscheide über Dienstverschiebungen lediglich noch die Möglichkeit einer Wiedererwägung durch die aufbietende Stelle möglich sein. Diese Regelung entspricht jener für Aufgebote und Dienstverschiebungen im Bereich der Armee (Art. 38 MG).
Arikel 72
Die Rekrutierungsdaten der Schutzdienstpflichtigen sollen auf direktem Weg den für den Zivilschutz zuständigen Ämtern der Kantone zugestellt werden können. Da auf Stufe Bund das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) Ansprechpartner der für den Zivilschutz zuständigen Ämter der Kantone ist, nimmt das BABS diese Aufgabe wahr. Bei den genannten Daten handelt es sich ausschliesslich um Daten, welche bereits im Rahmen der heutigen Rekrutierung erhoben und bearbeitet werden. Die Weiterleitung erfolgt auf elektronischem Weg mittels dem Zentralen Zivilschutz-Informationssystem (ZEZIS). Auch die Übergabe der Daten (Mutationen; Meldung der geleisteten Diensttage) innerhalb und zwischen den Kantone erfolgt bzw. soll in Zukunft mittels ZEZIS erfolgen, da festgestellt wurde,