Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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der Daten festgelegt. Dabei wird, wo nötig den Besonderheiten der einzelnen Informationssysteme Rechnung getragen.
In einem Dritten Kapitel schliesslich wird der Bundesrat beauftragt und berechtigt, die Details zu den einzelnen Informationssystemen zu regeln. In jedem Fall wird für jedes Informationssystem ein Bearbeitungsreglement im Sinne von Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11) erstellt. Ferner werden in anderen Bundesgesetzen soweit nötig Änderungen vorgenommen.
Mit den vorliegenden Formulierungen sollen nicht mehr Daten bearbeitet werden, als heute bereits gestützt auf das Militärgesetz und die entsprechenden Verordnungen (insbesondere die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht [SR 512.21], die Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen [SR 511.22], die Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit [SR 511.12] sowie die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung [SR 511.11]) bearbeitet werden, aber es soll für die Bearbeitung aller dieser Daten und die dabei benützten Informationssysteme eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen wird hingegen auf ein verhältnismässiges Mass reduziert.
Artikel 1
Das MIG ist die gemäss Datenschutzgesetz erforderliche gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung.
Artikel 2
Absatz 1: Die militärischen Informationssysteme sollen helfen, die gesetzlichen Aufgaben der Armee und der Militärverwaltung zu erfüllen. Entsprechend den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit sind die Regelungen nicht als Blankettnormen zu verstehen. Innerhalb der genannten Verwaltungseinheiten sind selbstverständlich nur jene Personen zur Bearbeitung der Daten berechtigt, in deren Pflichtenheft die Bearbeitung der entsprechenden Daten zu den genannten Zwecken fällt.
Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer und der damit verbundenen Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) soll für die Verwendung der AHV-Versichertennummer im Rahmen der militärischen Datenbearbeitung eine formellgesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies wird notwendig, da das geänderte AHVG die Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung nur auf Grund einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage erlauben wird.
Absatz 2: Aus der Sicht des Datenschutzes genügt die Erlaubnis zur Datenbeschaffung durch eine Stelle nicht dafür, dass der entsprechende Datenbesitzer diese Daten auch bekannt geben darf oder gar muss. Deshalb sollen die entsprechenden Datenbesitzer dazu berechtigt bzw. verpflichtet werden, die zu beschaffenden Daten bekannt zu geben.
Absatz 3: Neben den für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendigen Daten, gibt es auch solche, die dem Aufgabenvollzug lediglich dienlich sind. Solche Daten (zum Beispiel: Telefonnummer und E-Mail-Adresse, welche die Erreichbarkeit erhöhen)