Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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Möglichkeit geschaffen werden, WK-Pflichtige zu Ausbildungsdiensten im Ausland aufbieten zu können, die die Wiederholungskursdauer von drei Wochen überschreiten. Die Bundesversammlung kann dies, aufgrund von Artikel 51 Absatz 2 und 149 MG, in einer Verordnung regeln.
Während die Einsätze von Supportpersonal bei Luftkampfübungen der Luftwaffe im Ausland ungefähr die gleichen Ansprüche an die Wehrpflichtigen stellen wie entsprechende Wiederholungskurse in der Schweiz, finden Wiederholungskurse der Kampftruppen des Heeres im Ausland nur zum Zwecke von anspruchsvollen Truppenübungen im Gefecht der verbundenen Waffen statt. Dazu werden zuerst einige Tage Vorbereitungszeit in der Schweiz zur Aktualisierung der taktischen, organisatorischen und technischen Kenntnisse des WK-Pflichtigen notwendig sein. Anschliessend wird die Verlegung auf den ausländischen Übungsplatz, die Angewöhnung an die Topografie, an das Klima und an die Einrichtungen weitere Tage benötigen. Die eigentliche Truppenübung wird stufenweise aufgebaut und einzelne Kampfphasen werden aus didaktischen Gründen wiederholt. Mit Demobilisierungsarbeiten und Rücktransport wird die dreiwöchige Dauer eines Wiederholungskurses insgesamt überschritten. Nach heutigem Stand der Planung sollen die Angehörigen der Panzertruppen, der Artillerie sowie der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen solche Übungen im Ausland absolvieren. Sie sollen in der Regel nur zu einer einzigen solchen Übung aufgeboten werden.
2.3 Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) (Entwurf C)
Das bisherige 7. Kapitel des Militärgesetzes wird im Sinne mehrerer Aufträge des Bundesrates, die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung zu überarbeiten, in ein neues Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) überführt. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu den übrigen Inhalten, unverhältnismässig zahlreiche Normen über den Datenschutz erhalten. Es soll daher, analog zum Entwurf des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), mit Teil C der Vorlage ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme mit Personendaten geschaffen werden, das die Datenschutzanliegen abschliessend regelt.
In einem ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen zusammengefasst, die für alle militärischen Informationssysteme mit Personendaten gelten. Es wird dabei bewusst darauf verzichtet, die Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes zu wiederholen. Diese gelten bereits aufgrund des Datenschutzgesetzes und müssen nicht nochmals legiferiert werden. Dadurch wird bei einer Rechtsentwicklung im Bereich des Datenschutzgesetzes die Übernahme derselben ohne Anpassung des MIG möglich und sichergestellt, dass nicht unbeabsichtigt Differenzen entstehen.
In einem zweiten Kapitel werden die einzelnen militärischen Informationssysteme geregelt, mit denen Personendaten bearbeitet werden. Für jedes dieser Informationssysteme wird transparent die Zuständigkeit für das Informationssystem, die Aufgabe des Informationssystems, die im Informationssystem enthaltenen Personendaten, die Herkunft der Personendaten, die Bekanntgabe der Daten und der Zugang zu den Daten mittels Abrufverfahren sowie die Dauer der Aufbewahrung