Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten
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dass die Kantone beim Umzug von Schutzdienstpflichtigen sowie bei der Erfassung der geleisteten Diensttage zu Handen der (kantonalen) Wehrpflichtersatzbehörden ohne oder mit unterschiedlicher EDV arbeiten. Es hat sich gezeigt, dass hier mit ZEZIS eine Verbesserung erzielt werden kann.
Für die ärztliche Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit ist gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (SR 520.15) der Bund zuständig. Die für die Bearbeitung der entsprechenden sanitätsdienstlichen Daten im MEDISA notwendige (ausführliche) formell-rechtliche Grundlage wird zwar mit vorliegender Revision bereits im MIG (Entwurf C) selber geschaffen. Der Vollständigkeit halber sollten diese Daten aber auch im BZG erwähnt werden. Für die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit sind die Kantone zuständig. Mit der vorliegenden Ergänzung des BZG wird eine formell-rechtliche Grundlage für die mit der Beurteilung verbundenen Bearbeitung der entsprechenden sanitätsdienstlichen Daten geschaffen.
Artikel 73a
Artikel 73a entspricht dem neuen Artikel 148i MG (Gewerbliche Tätigkeiten). Betreffend die Begründung dieser spezialgesetzlichen Regelung im BZG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 148i MG verwiesen.
Das BABS sieht im Weiteren vor, dass der Umfang seiner gewerblichen Tätigkeiten in einer Verordnung des Bundesrates näher definiert werden soll. Neben Sach- und Vermögenswerten sollen dort zusätzlich Material und Drucksachen aufgeführt werden. Der Grund liegt darin, dass der Verkauf von Dokumentationen an Private bereits heute durch das BABS getätigt wird.
3. Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Das WPEG stützte sich für den Beginn und das Ende der Wehrpflicht auf den bisherigen Artikel 13 MG. Mit der Streichung von Artikel 13 Absatz 1 MG muss der Beginn bzw. die Dauer der Ersatzpflicht neu im WPEG verankert werden (neuer Art. 3). Damit kann der bisherige Buchstabe d in Artikel 4 Absatz 1, welcher das Ende der Ersatzpflichtdauer umschrieben hat, aufgehoben werden.
Für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere, die ihre Ausbildungsdienstpflicht bis zum vollendeten 30. Altersjahr nicht vollständig erfüllt haben, dauert die Militärdienstpflicht längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden.
Aus dieser Regelung lässt sich ableiten, dass einerseits zwischen dem 31. und 34. Altersjahr für verschobene Pflichtdienste eine Ersatzpflicht und andererseits für in dieser Zeitspanne geleistete Nachholdienste ein Rückerstattungsanspruch entsteht. Keine Ersatzpflicht lösen gemäss Artikel 8 Absatz 3 WPEG zwischen dem 31. und
34. Altersjahr verschobene Nachholdienste aus, wenn der Dienstpflichtige bereits für das Jahr, in dem er den Dienst ordnungsgemäss hätte leisten müssen, die Ersatzabgabe bezahlt hat.
2.2 Armeeorganisation (AO) (Entwurf B)
Artikel 12 Absatz 3
Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem neu zu schaffenden Obligatorium für Ausbildungsdienste im Ausland (Art. 41 Abs. 3 MG). In der AO soll die