Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Was die Angehörigen eines auf Grund seines strafbaren Verhaltens tödlich verunfallten Versicherten anbelangt, so trifft man heute folgende paradoxe Situation an: Geldleistungen können nicht gekürzt werden, wenn die Hinterlassenen den Unfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben (Art. 21 Abs. 2 ATSG e contrario); sie können aber gekürzt werden, wenn der Versicherte ihn bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 3 UVG). Diese Inkonsequenz muss eliminiert und auf Leistungskürzungen zu Gunsten der Überlebenden verzichtet werden, wenn der Versicherte den Unfall durch ein nicht vorsätzlich begangenes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt hat.

Art. 51 Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften

Diese Bestimmung entspricht dem neuen Artikel 6a IVG, welcher vom Parlament im Rahmen der 5. IV-Revision angenommen wurde. Sie trägt den Bemerkungen des Datenschutzbeauftragten Rechnung.

Abs. 1: Um den Leistungs- und Regressanspruch prüfen zu können, benötigen die Unfallversicherer zahlreiche Berichte, Expertisen, Dokumente und Auskünfte. Um diese Auskünfte zukünftig so schnell und einfach wie möglich zu erhalten, soll der Versicherte mit der Geltendmachung des Leistungsanspruches die Personen und Stellen erwähnen, welche dem Unfallversicherer alle erforderlichen Auskünfte und Dokumente zur Verfügung stellen darf. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

Abs. 2: Personen und Stellen, welche in der Anmeldung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind ebenfalls ermächtigt, dem Unfallversicherer auf Anfrage alle Auskünfte und Dokumente zur Verfügung zu stellen, welche für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Wenn der Unfallversicherer Kontakt mit diesen Personen oder Stellen aufnimmt, muss er den Versicherten darüber informieren.

Art. 52 Versichertenkarte

Es ist sinnvoll, die Versichertenkarte gemäss KVG auch in der obligatorischen Unfallversicherung anwenden zu können. Dafür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

Art. 56 Abs. 2 - 7

Abs. 2: Es wird festgehalten, dass die Zusammenarbeitsverträge zwischen der Versicherung und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen auf gesamtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden. Diese Regelung findet sich gleichlautend auf Ebene Verordnung im heutigen Artikel 70 Absatz 1 der UVV. Um Klarheit zu schaffen, soll für diesen bewährten Grundsatz eine Grundlage auf Ebene Gesetz geschaffen werden.

Abs. 3: Der Bundesrat geht davon aus, dass die verantwortlichen Organe der verschiedenen Sozialversicherungen bei der Erarbeitung von Tarifstrukturen - wie dies namentlich bei der Erarbeitung des TARMED der Fall war - zusammenarbeiten. Namentlich auch im Spitalbereich muss mit allen Mitteln verhindert werden, dass Fallpauschalen je nach Sozialversicherung verschieden strukturiert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass durch unterschiedliche Tarifstrukturen die Transpa-