Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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renz im Spitalbereich gefährdet wird und unnötige Kosten und Doppelspurigkeiten entstehen. Die UVG-Versicherer sind demnach zu verpflichten, die für die obligatorische Krankenpflegeversicherung festgesetzten, gesamtschweizerischen einheitlichen Strukturen zu übernehmen. Hinsichtlich der Höhe der Tarife muss hingegen den unterschiedlichen Interessenslagen der Sozialwerke Rechnung getragen werden können.
Abs. 4: Die Versicherer haben zur Vorbereitung der Tarifverträge und zu deren Abschluss sowie zur gemeinsamen Regelung weiterer Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Festlegung der Medizinaltarife für die Träger der obligatorischen Unfallversicherung ergeben, die Medizinaltraifkommission UVG (MTK) gegründet. Diese Kommission wird neu im Gesetz erwähnt. Um die Koordination mit anderen Sozialversicherungen zu gewährleisten, nehmen Vertreter der Militärversicherung und der Invalidenversicherung an den Sitzungen der Kommission teil. Die Versicherer gemäss UVG, vertreten durch die MTK, die Militär- und die Invalidenversicherung schliessen in der Regel gemeinsam Verträge mit den Spitälern und mit den Verbänden der Medizinalpersonen ab.
Abs. 5: Dieser Absatz entspricht wörtlich dem heutigen Absatz 2.
Die neuen Absätze 6 und 7 entsprechen den heutigen Absätzen 3 und 4.
Art. 58
Der Name und die Abkürzung der SUVA werden bereits in Artikel 9a eingeführt, weshalb der Artikel 58 angepasst werden muss.
Art. 59a Typenvertrag
Abs. 1: Der heute praktizierte Typenvertrag nach Artikel 93 UVV hat keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Dies soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung nachgeholt werden.
Abs. 2: Auf Grund des heute bestehenden Typenvertrags können die versicherten Betriebe den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ablauf künden. Bei Tarifänderungen haben sie hingegen kein Kündigungsrecht. Sie können jedoch gegen die erstmalige Einreihung in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie gegen die Änderung der Einreihung Einsprache erheben (Art. 124 Bst. d UVV). Ändert hingegen lediglich der Prämiensatz, so haben sie weder ein Kündigungsrecht noch eine Einsprachemöglichkeit. Diese Regelung ist besonders dann stossend, wenn dem Versicherungsnehmer eine Prämiensatzänderung gegen Ende Oktober (Art. 113 Abs. 3 UVV) mitgeteilt wird - also nach Ablauf der Kündigungsfrist von Ende September.
Da die privaten UVG-Versicherer nun auf Grund der Vereinbarung mit der Weko verpflichtet sind, gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen, ist die geltende Regelung nicht mehr sinnvoll. Im Hinblick auf den entstehenden Wettbewerb und nicht zuletzt auch im Interesse der Versicherungsnehmer sollte künftig auch bei Tarifänderungen (sei es mit oder ohne Änderung der Einreihung in die Klassen und Stufen) ein Kündigungsrecht bestehen, nicht jedoch für Änderungen der Umlagebeiträge für Teuerungszulagen und Unfallverhütungsbeiträge.
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem heutigen Absatz 2 von Artikel 93 UVV.