Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Art. 60

Die Durchführung von Anhörungsverfahren in einem wettbewerbsorientierten System mit liberalisierten Prämientarifen (vgl. Ziff. 2.3.8) ist nur schon im Hinblick auf die frühzeitige Information der Konkurrenz nicht mehr denkbar. Zudem könnte die Flut von Anhörungsverfahren von den angehörten Verbänden wohl kaum mehr bewältigt werden. Mit der Einführung eines Kündigungsrechts bei Tarifanpassungen ist den Interessen der versicherten Betriebe weitaus besser gedient als mit einem Anhörungsverfahren. Es macht auch keinen Sinn, die Bestimmung nur für die SUVA aufrecht zu erhalten. Bei ihr findet die Anhörung im Rahmen der Verhandlungen des paritätisch zusammengesetzten Verwaltungsrates beziehungsweise Aufsichtsrats statt. Diese Überlegungen führen zur Streichung der Bestimmung.

Art. 66, Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. e

Der Nationalrat hat am 11. Mai 2006 der paIv 04.474 Baumann J. Alexander entgegen der Empfehlung der vorbereitenden Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Folge gegeben. Diese verlangt, der Artikel 66 sei mit folgendem Absatz 2 zu ergänzen:

„Der Bundesrat kann einzelne Betriebsarten, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nur zu einem geringen Teil erfüllen, auf deren Begehren auf den Beginn eines Kalenderjahres von der Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der SUVA ausnehmen. Die Ausnahmeregelung in der Verordnung wird ein Jahr nach deren Inkraftsetzung wirksam.“

Eine Mehrheit des Nationalrats war der Meinung, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Bestimmungen in Artikel 66 dem Funktionswandel zu wenig Rechnung getragen, weshalb nun auch Betriebe in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen, welche die Kriterien nur zu einem sehr geringen Teil erfüllen.

Das UVG bestimmt nicht durch eine Generalklausel, welche Arbeitnehmer bei der SUVA versichert sind. Vielmehr stellt es in Artikel 66 einen Katalog von Betrieben und Verwaltungen auf, die zum Tätigkeitsbereich der SUVA gehören. Bei den Ausführungsbestimmungen in der Verordnung handelt es sich um Präzisierungen zu den im Gesetz aufgeführten Betrieben. Ausnahmen von der Unterstellung unter die SUVA sind nicht in der Verordnung zu regeln. Ausserdem ist der Ausdruck „nur zu einem geringen Teil“ ein neuer, unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriff, welcher nicht zu mehr Rechtssicherheit führen würde. Es wäre mit der vorgeschlagenen Lösung der paIv auch unklar, wer das Begehren auf Ausnahme von der Unterstellung der SUVA einreichen würde, da es immer nur darum gehen kann, Betriebsarten und –kategorien, nie aber einzelne Betriebe von der Unterstellung auszunehmen.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die ausgenommenen Betriebsarten direkt im Gesetz zu nennen.

Art. 73 Abs. 2bis

Die der Ersatzkasse in Art. 90a (neu) zusätzlich übertragenen Aufgaben sind explizit aufzuführen.