Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Art. 75 Abs. 1
Die heutige Fassung räumt den öffentlichen Verwaltungen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Recht ein, für die Versicherung ihres Personals, das nicht wegen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q bereits bei der SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 einmalig zu wählen. Diese Regelung hat sich als problematisch erwiesen (vgl. Ziff. 2.3.4). Neu soll dieses Wahlrecht alle drei Jahre ausgeübt werden können. Die Einzelheiten, wie Verfahren und Fristen, werden vom Bundesrat geregelt.
Art. 76
Bisher kam es zu einigen Gesuchen, jedoch zu keinem einzigen vollzogenen Wechsel. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass keine allgemeingültigen Kriterien formuliert sind, welche einen Wechsel des Versicherers stichhaltig begründen. Deswegen kann der Artikel ersatzlos gestrichen werden.
Art. 77 Abs. 2bis und 3 Bst. e
Abs. 2bis: In Artikel 66 Absatz 1 sind jene Betriebe und Verwaltungen abschliessend aufgezählt, welche zum Tätigkeitsbereich der SUVA gehören und von Gesetzes wegen der SUVA unterstellt sind (Art. 59 Abs. 1). Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden gemäss Artikel 68 Absatz 1 durch private Versicherungseinrichtungen, Krankenversicherer und öffentliche Unfallversicherungskassen versichert. Hier wird die Versicherung durch Vertrag geregelt.
Nicht geregelt ist der Fall, in welchem sich erst später (beispielsweise bei der Unfallabklärung) herausstellt, dass ein Betrieb beim „falschen“ Versicherer versichert ist. Beim „falschen“ Versicherer versichert ist ein Betrieb, wenn ein Vertrag mit einem Versicherer nach Artikel 68 abgeschlossen wurde, obwohl der Betrieb der SUVA unterstellt wäre, oder wenn die SUVA einen Betrieb unterstellt hat, welcher nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. In solchen Fällen soll jener Versicherer für die Versicherungsleistungen zuständig sein, der im Unfallzeitpunkt Versicherer des entsprechenden Betriebes ist, d.h. zum Unfallzeitpunkt Prämien bezogen hat.
Diese Problematik tritt vor allem bei Betrieben auf, welche sich in einer Art „Grauzone“ befinden, wo also die Zuständigkeit der SUVA bzw. der Versicherer nach Artikel 68 nicht immer klar gegeben ist. Die gleiche Regelung muss auch gelten, wenn ein Betrieb seinen Tätigkeitsbereich im Laufe der Zeit derart geändert hat, dass seine ursprüngliche Unterstellung nicht mehr den Verhältnissen entspricht, dies aber erst im Zusammenhang mit Abklärungen eines bereits eingetretenen Unfalles erkannt wird.
Abs. 3 Bst. e: Bei Rückfällen oder Spätfolgen nach mehreren durch verschiedene Versicherer versicherten Unfällen kommt es vor, dass sich die involvierten Versicherer mangels entsprechender Regelung im heutigen Recht weder über die Kostenverteilung noch über die Dossierführung einigen können. Denkbar wäre in diesem Fall eine Aufteilung nach Anzahl der involvierten Versicherer, und die Dossierführung könnte an den für den letzten Unfall zuständigen Versicherer übertragen werden. Welche Lösung auch immer gewählt wird, die Auflistung der Tatbestände, unter denen der Bundesrat zusätzliche Bestimmungen zur Regelung der Leistungs-