Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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pflicht und des Zusammenwirkens der Versicherer erlässt, muss entsprechend ergänzt werden.

Art. 78a Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern

Gemäss konstanter Rechtssprechung hat ein Unfallversicherer, der sich als nicht zuständig erachtet, keine Verfügungsbefugnis gegenüber einem anderen UVG-Versicherer oder der Ersatzkasse. Er kann deshalb einen anderen Versicherer nicht per Verfügung dazu bringen, ihm Leistungen zurückzuerstatten, die er zuvor einem Versicherten erbracht hatte. Bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern bezüglich ihrer Leistungspflicht im Einzelfall muss der Versicherer, der dem Versicherten zum voraus Leistungen erbracht hat und der den gesamten oder einen Teilbetrag vom anderen Versicherer zurückerstattet haben will, das BAG anrufen. Dieses muss dann mittels Verfügung entscheiden, welcher der Versicherer die Leistungen nach materiellem Recht zu erbringen hat – und gegebenenfalls in welchem Umfang. Obschon das BAG Verfügungsgewalt hat, kann der Versicherer gleichwohl eine Verfügung und einen Einsprachentscheid erlassen, mit denen er dem Versicherten wegen Unzuständigkeit die Leistungen verweigert.

Diese Regelung, die dem alten Artikel 127 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)17 entspricht, ist indessen nicht zufriedenstellend. Die Streitfälle zwischen Versicherern betreffen nämlich häufig die Frage, welche kausale Rolle dieser oder jener Unfall bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Versicherten spielt bzw. gespielt hat. Diese Zusammenhänge sind normalerweise komplex – da medizinische oder rein technische Fragen zu klären sind – und ohne vorherige Abklärungen, für welche beim BAG keine Mittel zur Verfügung stehen, schwierig zu beurteilen.

Analog zu Artikel 87 KVG soll neu zur Entscheidung von Streitigkeiten unter Versicherern betreffend die Zuständigkeit zur Erbringung der Leistungen in einem konkreten Fall das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig sein, in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Diese Lösung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Gerichte viel umfassendere Mittel zur Abklärung des Sachverhalts besitzen als das BAG. Hat die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland, so gilt Artikel 58 Absatz 2 ATSG analog.

Selbstverständlich wird das BAG als Aufsichtsbehörde weiterhin über die anderen Streitigkeiten zwischen den Versicherern entscheiden, insbesondere Anwendungsfragen der Zusammenarbeitsverträge zwischen Unfallversicherern im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 UVG sowie Streitigkeiten im Falle von Fusionen respektive Portefeuilleübertragungen.

Art. 81 Abs. 1

Nach der heutigen Formulierung sind die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf alle Betriebe anwendbar, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Es ist unklar, ob der Passus "...in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen..." nur in der Schweiz angestellte Arbeitnehmer ausländlischer Betriebe meint oder ob auch die vom Ausland in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer einbezogen sind. Von der ratio legis her sollen ausländische Betriebe mit beiden Kategorien von Arbeit-

17 SR 831.101