Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

nehmern erfasst sein. Dies kommt mit der vorgeschlagenen neuen Formulierung besser zum Ausdruck.

Art. 82a Arbeiten mit besonderen Gefahren

Die langjährige Praxis der Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit hinsichtlich der Überwachung der sicheren Verwendung von verschiedensten Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz hat gezeigt, dass insbesondere Arbeiten mit mobilen Arbeitsmitteln wie Staplern oder Baumaschinen nur von Personen mit einer genügenden Ausbildung in der Bedienung von betriebsgefährlichen Geräten ausgeführt werden sollten. Bei den wichtigsten mobilen Arbeitsmitteln werden pro Jahr durchschnittlich 14 Todesfälle und 70 Invalidenrenten registriert. Auch für den Umgang mit besonderen Stoffen können besondere Fähigkeiten erforderlich sein (wie bei Asbest-Sanierungen).

Da zurzeit auf Gesetzesstufe rechtliche Grundlagen für Ausbildungen zur Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren fehlen, waren die Durchführungsorgane veranlasst, jeweils Einzelanordnungen zu treffen. Es ist deshalb nahe liegend, auf Ebene des Gesetzes eine Grundlage für die Einführung von allgemein akzeptierten Ausbildungsnachweisen zu schaffen. Ebenfalls soll es dem Bundesrat übertragen werden, die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen zu regeln.

Art. 83 Abs. 3

Die Planung und die Koordination der baustellenspezifischen Kollektivschutzmassnahmen (wie Absturzsicherungen bei Bodenöffnungen oder Baugruben, Sicherheit von Arbeitsgerüsten, Baupersonenaufzügen, Kranbenützung, Lastenanschlagen) sind für die Sicherheit der Arbeitnehmer auf Baustellen von zentraler Bedeutung. Mangels gesetzlicher Grundlage konnte bisher der Bauherr bzw. sein Vertreter nicht verpflichtet werden, die erforderlichen Planungs- und Koordinationsaufgaben wahrzunehmen. Diese Lücke wird mit der vorgeschlagenen Bestimmung geschlossen.

Art. 85 Abs. 2, 2bis, 3bis und 3ter sowie Abs. 4

Abs. 2: Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) besteht heute aus neun bis elf Mitgliedern. Die Sozialpartner nehmen heute bereits an den Kommissionssitzungen ohne Stimmrecht teil. Da es im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten wesentlich darauf ankommt, dass die geforderten Massnahmen von den Sozialpartnern getragen werden, erscheint es angezeigt, diese als Vollmitglieder in die Kommission einzubeziehen. Neu sollen der Kommission zwölf Mitglieder angehören.

Abs. 2bis: Nach heutigem Recht ist der Vorsitz der Kommission einem Vertreter der SUVA vorbehalten. Es erscheint angebracht, die Wahl des Vorsitzenden der Kommission zu überlassen und demnach festzuhalten, dass die Kommission sich selber konstituiert.

Abs. 3bisund 3ter: Nach heutiger Regelung wird der Prämienzuschlag zur Finanzierung der Tätigkeit der Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit von den Versicherern erhoben und der SUVA zur Verwaltung überwiesen. Die SUVA führt hierüber eine gesonderte Rechnung (Art. 87 Abs. 2). Die Sonderrechnung der SUVA wird von ihrem Verwaltungsrat verabschiedet und dem Bundesrat zur Genehmigung zugestellt. Die EKAS erhält die Sonderrechnung der SUVA lediglich zur Kenntnis.