Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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Diese Ordnung kontrastiert mit der Vorschrift, dass die EKAS die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit aufeinander abstimmt und in diesem Zusammenhang das Budget über die Verwendung des Prämienzuschlags beschliesst. Das Budget wird also nicht von der gleichen Instanz verantwortet wie die daraus sich ergebende Rechnung. Dies erscheint nicht folgerichtig. Entsprechend ist im Gesetz festzuhalten, dass die EKAS die gesonderte Rechnung der SUVA zuhanden des Bundesrates verabschiedet.

Abs. 4: formelle Anpassung

Art. 87a Unfallverhütungsbeiträge ausländischer Betriebe

Obwohl alle Betriebe, welche in der Schweiz Arbeiten ausführen, den Vorschriften über die Unfallverhütung unterstehen (vgl. Art. 81 Abs. 1), besteht für ausländische Betriebe, welche keine nach dem Gesetz versicherte Arbeitnehmer beschäftigen (z.B. ausländische Firmen mit ausschliesslich entsandten Arbeitnehmern), hinsichtlich ihrer Beteiligung an den Kosten der Überwachung des Vollzugs der Unfallverhütung eine Gesetzeslücke. Sie entrichten keine Versicherungsprämien, auf denen Prämienzuschläge für die Verhütung von Unfällen erhoben werden könnten. Es ist deshalb für solche Betriebe explizit zu bestimmen, wie sie sich an den Kosten der Vollzugsüberwachung der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beteiligen müssen. Die Beiträge der ausländischen Betriebe ohne UVG-versicherte Arbeitnehmer sollen von der Höhe her mit den Beiträgen vergleichbar sein, welche ein analoger Betrieb mit versicherten Arbeitnehmern bezahlen muss. Mit dieser Änderung kann auch einer Verfälschung des Wettbewerbs entgegengewirkt werden. Der Bundesrat soll die Bemessung der Beiträge und das Erhebungsverfahren regeln.

Art. 88 Abs. 2, 3 und 4

Nach Massgabe von Absatz 1 fördern die UVG-Versicherer die Verhütung von Nichtberufsunfällen. Sie betreiben zu diesem Zweck gemeinsam die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) in Bern. Diese hat die Aufgabe, durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beizutragen und gleichartige Bestrebungen zu koordinieren. Die Finanzierung der bfu wird aus verschiedenen Quellen gewährleistet: An erster Stelle stehen die Prämienzuschläge, die auf den Prämien der obligatorischen Versicherung der Nichtberufsunfälle erhoben werden. Gemäss Beschluss des Stiftungsrats der bfu werden 80 % der Einnahmen aus diesen Prämienzuschlägen (rund 15 Millionen Franken) von den Versicherern der bfu überwiesen. Vor allem bei kleineren Versicherern verbleiben damit für die Verhütung von Nichtberufsunfällen relativ kleine Beträge, mit welchen wirksame Präventionsprogramme kaum finanziert werden können.

Zahlreiche seit 2004 eingegangene parlamentarische Vorstösse verlangen, dass Präventionsbestrebungen zu optimieren und transparenter zu gestalten sind. Ferner hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats ein Postulat (05.3230) eingereicht, welches beantragt, die Prävention sei auf ihre Wirksamkeit und auf ihre Zielgerichtetheit zu überprüfen. Überdies sei die Präventionsadministration zu vereinfachen und bezüglich Verantwortlichkeiten transparenter zu gestalten. Es wurden aber auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen der Nichtberufsunfallverhütung mit jenen der Berufsunfallverhütung verglichen und beantragt, die Prävention im Freizeitbereich zu verstärken.