Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Es macht nun wenig Sinn, wenn jeder Versicherer eigene, zum Teil sehr kleine Aktionen zur Verhütung von Unfällen in der Freizeit durchführt. Vielmehr müssen solche Kampagnen, sollen sie wirksam sein, koordiniert und mit einem angemessenen Budget realisiert werden. Deswegen soll die bfu in die Lage versetzt werden, die Koordination der Unfallverhütung in der Freizeit durchzusetzen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, dass in Analogie zur Organisation im Bereich der Arbeitssicherheit die bfu neu die gesamten Erträge aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen verwaltet, d.h. das Budget erstellt, die Aufträge erteilt, über die Verwendung Rechnung führt und dem Bundesrat Bericht erstattet.

Art. 90 Abs. 1

Bei dem derzeit gültigen Finanzierungsverfahren für die kurzfristigen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder) handelt es sich um eine Mischform (modifiziertes Umlageverfahren), denn es werden zur Deckung der über das Kalenderjahr hinausreichenden Ausgaben Rückstellungen in „angemessener Höhe“ vorgeschrieben. Die Festlegung der Angemessenheit der Rückstellungen wird von der SUVA, den privaten Versicherern und den Krankenkassen in der Praxis unterschiedlich gehandhabt.

Für die SUVA galt beim Inkrafttreten des UVG eine Rückstellung zwischen 25 bis 331/3 % der Jahresausgaben für die kurzfristigen Leistungen als „angemessen“. Seit 1984 haben sich für die SUVA die Rahmenbedingungen verändert (Verschiebung der Wirtschaftssektoren). Die Risiken einer Finanzierung nach dem Ausgabenumlageverfahren traten anfangs der 90er Jahre offenkundig zu Tage. Seitdem wird die volle Finanzierung des Bedarfes für die kurzfristigen Leistungen in der Berufsunfallversicherung und der Nichtberufsunfallversicherung angestrebt. Ende 2005 war dieses Ziel zu rund 77 % (181 % einer Jahresausgabe) erreicht. In der freiwilligen Versicherung und in der UVAL werden die Rückstellungen von der SUVA seit jeher in der Höhe des Bedarfs bestellt.

Die privaten UVG-Versicherer haben von Anbeginn ihrer Tätigkeit in der obligatorischen Unfallversicherung für die kurzfristigen Versicherungsleistungen volle Bedarfsrückstellungen als „angemessen“ betrachtet. Sie gehen davon aus, dass in einem System mit Wettbewerb der Begriff „angemessen“ im Sinne von „vollständig“ interpretiert werden muss.

Die Krankenkassen stellen heute für die kurzfristigen Versicherungsleistungen in der Regel rund 60 % einer Jahresausgabe zurück.

Das modifizierte Ausgabenumlageverfahren gemäss heutiger Fassung geht von einem gesicherten und gleichbleibenden Versichertenbestand aus (Perennität). Mit dem gegenwärtigen Trend zu mehr Wettbewerb ist dieser jedoch je länger je weniger gewährleistet. Sogar bei der SUVA kann nicht mehr von einem gesicherten Versichertenbestand gesprochen werden. Deswegen empfiehlt die Expertenkommission, bei den kurzfristigen Versicherungsleistungen auf das Bedarfsdeckungsverfahren umzustellen. Der Bundesrat schliesst sich diesen Überlegungen an und schlägt eine entsprechende Änderung des Gesetzestextes vor.