Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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Art. 90a Rückstellungen für Teuerungszulagen
Die Teuerungszulagen zu den Renten der obligatorischen Unfallversicherung werden aus Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, im Umlageverfahren finanziert (Art. 90 Abs. 3). Diese Finanzierungsart würde die Perennität des Versichertenbestandes voraussetzen, welche bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a nicht gegeben ist (vgl. auch Ziff. 2.3.8). Die Privatversicherer und die Ersatzkasse bilden deshalb seit Inkrafttreten des UVG freiwillig zwei „Fonds“18 für die Teuerungszulagen; einen für die Berufs- und einen für die Nichtberufsunfallversicherung. Zinsüberschüsse auf den langfristigen Rückstellungen werden dem entsprechenden Fonds gutgeschrieben, ebenso die Zinserträge auf dem Fonds selbst. Andererseits werden die zu bezahlenden Teuerungszulagen diesem Fonds entnommen. Die SUVA ist diesem Fonds nicht angeschlossen.
Die Aufsichtsbehörden haben die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung der Teuerungszulagen zugelassen. Andernfalls wären die Zinsüberschüsse aus der UVG-Rechnung, welche zu Beginn der Tätigkeit der privaten UVG-Versicherer während einigen Jahren nicht oder nur beschränkt für die Finanzierung von Teuerungszulagen benötigt wurden, in die allgemeinen Mittel der Gesellschaften geflossen und damit dem UVG entzogen worden.
Die Weiterführung des „Fonds zur Finanzierung der Teuerungszulagen“ wurde im Rahmen der Behandlung der Motion Hochreutener, Unfallversicherung. Finanzierung der Teuerungszulagen (05.3392) vom Parlament befürwortet. Dementsprechend hat es am 15. Juni 2006 den Vorstoss überwiesen. Der Bundesrat hatte in seiner Antwort vom 31. August 2005 die gesetzliche Verankerung als sinnvoll erachtet; allerdings hat er auch zum Ausdruck gebracht, dass er sich bei der Umsetzung des Anliegens vorbehält, einen eigenen Entwurf zu präsentieren.
Die Mitgliedschaft beim Fonds bedeutet heute, dass die einzelnen UVG-Versicherer sich verpflichten, für die Finanzierung der Teuerungszulagen gesonderte Rechnungen zu führen, welche vom Fonds zu einer Gesamtrechung zusammengefasst werden. Es verhält sich demnach de facto nicht so, wie dies der erwähnte Motionsstext fordert, nämlich, dass die heute freiwillige Mitgliedschaft beim Fonds obligatorisch erklärt werden müsste; vielmehr müssen die Versicherer verpflichtet werden, eine gesonderte Rechnung betreffend die Finanzierung der Teuerungszulagen in der Berufs- und der Nichtberufsunfallversicherung zu führen. Dies soll im Gesetz festgehalten werden.
Des weiteren soll über die Rechnungen der Versicherer betreffend die Finanzierung der Teuerungszulagen eine Gesamtrechung geführt werden, welche ausschlaggebend ist für die Festlegung von Ausgleichszahlungen unter den Versicherern, wenn die gesonderte Rechnung eines Versicherers für die Teuerungszulagen negativ ist, sowie für die Festlegung eines Prämienzuschlags für Teuerungszulagen, wenn die Finanzierung über Zinsüberschüsse nicht gewährleistet ist. Es stellt sich die Frage, welchem Organ diese Aufgaben übertragen werden können. Im Motionstext wird die Beibehaltung der bisherigen Rechtsform der einfachen Gesellschaft vorgeschlagen. Der Bundesrat kommt indessen zum Schluss, dass die zu übertragenden Aufgaben
18 Streng genommen handelt es sich nicht um einen Fonds, da keine Übertragung von Vermögen stattfindet. Vielmehr werden von den einzelnen Versicherern Rückstellungen gebildet, über die eine Gesamtrechnung erstellt wird.