Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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nicht mit der Rechtsform der einfachen Gesellschaft vereinbar sind. Deswegen schlägt er vor, der Ersatzkasse gemäss Artikel 72 die betreffenden Aufgaben zu übertragen. Nicht zuletzt dient ja auch die Ersatzkasse bereits heute der Sicherung von kurzfristigen und langfristigen Leistungen der Versicherer nach Artikel 68, falls kein Versicherer gewählt wurde oder ein Versicherer zahlungsunfähig geworden ist (Art. 73 Abs. 1). Zur Finanzierung ihrer Aufwendungen erhebt die Ersatzkasse von den Versicherern proportional zu ihren Prämieneinnahmen Beiträge (Art. 72 Abs. 2).
Abs. 1: Es werden die Verpflichtung der Versicherer zur Führung einer gesonderten Rechnung für die Finanzierung der Teuerungszulagen statuiert und die Einnahmen dieses „Fonds“ umschrieben.
Abs. 2: Die Ersatzkasse nach Artikel 72 wird verpflichtet, über die Fonds zur Finanzierung der Teuerungszulagen eine Gesamtrechung zu führen.
Abs. 3: Der Mechanismus bei der Festsetzung von Ausgleichszahlungen an Versicherer, deren Fonds zur Finanzierung der Teuerungszulagen negativ ist, wird festgehalten.
Abs. 4: Die Ersatzkasse wird zuständig erklärt, die Zuschläge für nicht durch Zinsüberschüsse gedeckte Teuerungszulagen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 für alle privaten UVG-Versicherer festzusetzen. Diese Zuschlagserhebung wird für den einzelnen Versicherer unabhängig davon verbindlich sein, ob dieser von seiner Betriebsrechnung her einen solchen Zuschlag erheben müsste.
Abs. 5: Die Einzelheiten der Durchführung der Aufgaben der Ersatzkasse werden in deren Reglement festgehalten. Die betreffenden Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates (vgl. Art. 72 Abs. 1).
Art. 91 Abs. 2bis
Nimmt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für ihr Personal das Wahlrecht gemäss Artikel 75 rechtzeitig wahr und wählt einen Versicherer nach Artikel 68, so haben die betroffenen Teile des Personals andere Nichtberufsunfallversicherungsprämien zu bezahlen als das obligatorisch gemäss Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q bei der SUVA versicherte Personal. Künftig soll es den öffentlichen Verwaltungen gestattet sein, für das gesamte Personal gewichtete durchschnittliche Nichtberufsunfallversicherungs-Prämien vom Lohn abzuziehen. Dieser Prämiensatz berechnet sich aus der von der öffentlichen Verwaltung gesamthaft zu bezahlenden Nichtberufsunfallversicherungs-Prämie geteilt durch die Lohnsumme aller Mitarbeitenden.
Art. 92 Abs. 1bis, 1ter, 1quater und 2bis
Infolge der Einführung gesellschaftsindividueller Prämien (vgl. Ziff. 2.3.8) sind die Rahmenbedingungen festzulegen, welche den angestrebten Wettbewerb erst ermöglichen und die für eine obligatorische Sozialversicherung erforderliche Transparenz gewährleisten.
Abs. 1bis: Die Versicherer sind gemäss Artikel 79 UVG in Verbindung mit Artikel 105 Absatz 3 UVV verpflichtet, eine gemeinsame Risikostatistik zu erstellen. Die bisherigen Tarifempfehlungen des SVV orientierten sich für die Risikoeinteilung an dieser Risikostatistik. Diese Regelung ist beizubehalten und zwingend vorzuschreiben. Nur so können die Aufsichtsbehörden Transparenz gewährleisten.